Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/13: Teilrevision der Biozidprodukteverordnung · 10 Seiten
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2.2. Allgemeine Bemerkungen
Nebst den (in der Anhörung noch vorgesehenen) GHS-Anpassungen handelte es sich bei den übrigen geplanten Änderungen um Revisionspunkte untergeordneter Bedeutung, beispielsweise um die Behebung von Divergenzen zwischen den Sprachversionen.
Fast alle Anhörungsteilnehmer begrüssen zwar die Möglichkeit, das Global Harmonisierte System (GHS) anzuwenden; BE, BS, FR, LU, NW, SO, TG, TI, ALU und chemsuisse fordern aber, dass die vom bisherigen Kennzeichnungssystem abhängigen Umgangsvorschriften (Folgepflichten) auch aus der GHS-Kennzeichnung direkt ableitbar sein müssen. GE, JU, VD und SUVA weisen auf die Notwendigkeit einer guten Konsumenteninformation hin.
2.3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 21 Informationspflicht
Gemäss chemsuisse, VKCS, ALU, BE, BS, FR, LU, SG und TI ist klar festzustellen, welche Vorgehensweise und Bedingungen bei einer Änderung der Kennzeichnung, insbesondere bei der Umstellung auf das GHS-System, einzuhalten sind.
Art. 38 Kennzeichnung / GHS
Economiesuisse, eco swiss, Pharmasuisse, STIZ, SUVA, TVS und KMU-Forum stimmen den mit GHS verbundenen Änderungen grundsätzlich zu.
ALU, SGV, chemsuisse, SDV, VKCS, Coop und die Kantone AI, AR, BE, BS, FR, GL, LU, NW, SG, SH, SZ, SO, TG, TI, VD und ZH begrüssen den Vorschlag, dass die Chemikaliengesetzgebung auch die Gefahrenkennzeichnung nach GHS erlauben soll. Sie machen jedoch darauf aufmerksam, dass die GHS-Verordnung der EU erst im Entwurfstadium vorliegt.
SZ ist ganz grundsätzlich der Meinung, dass für Biozidprodukte, die pathogene Keime sind oder enthalten, die Kennzeichnung und der Umgang mit diesen Produkten Bestandteil der Zulassung sein müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden können.
Chemsuisse, VKCS, BE, FR, LU, NW, SO, TG und TI wollen, dass insbesondere für die Biozidprodukte, bei denen die Kennzeichnung ein Bestandteil der Zulassung ist, die Abläufe und Voraussetzungen für die Kennzeichnung nach GHS genauer festgelegt werden.
Art. 41a Folgepflichten
Chemsuisse, ALU, BE, BS, LU, SG, SO, TG, ZH und SZ beantragen, diese Bestimmung vollständig zu überarbeiten. Für die nach GHS gekennzeichneten Biozidprodukte sind die entsprechenden Umgangsvorschriften (Folgepflichten) bzw. die Abgabe-, Umgangs- und Aufbewahrungsvorschriften in Abhängigkeit der neuen Kennzeichnungsmerkmale explizit in der Verordnung zu definieren.
Art. 62 Übergangsbestimmungen
Chemsuisse, ALU, BE, BS, LU, SO, TG und ZH wünschen, dass auch für Biozidprodukte ein Zeitplan für die vollständige Umstellung auf GHS festgehalten wird.
3/10 Rapport d’audition_droitchimique_2008_f