Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/13: Teilrevision der Biozidprodukteverordnung · 10 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
3. Revision 2
3.1 Einleitung
Die Dauer von Übergangszulassungen für Biozidprodukte wurde verlängert, und zwar differenziert, je nachdem ob der Wirkstoff in der EG und in der Folge von der Anmeldestelle Chemikalien zur Verwendung in Biozidprodukten für gut befunden bzw. für nicht gut befunden wird. Ebenfalls geplant war die von der EG festgeschriebenen Anforderungen für die Verwendung evaluierter Wirkstoffe in Biozidprodukten gegebenenfalls an die hiesigen Verhältnisse anpassen zu können (auf diesen Punkt wurde nach der Anhörung verzichtet). Sodann wurde die Möglichkeit geschaffen, die in einem EU-Mitgliedstaat erteilte Zulassung eines Biozidprodukts nur mit Bedingungen und Auflagen anzuerkennen. Geregelt ist schliesslich auch das Prozedere der Überführung einer Übergangszulassung in eine ordentliche Zulassung mit gelisteten Wirkstoffen.
Das Anhörungsverfahren wurde vom EDI am 22. Oktober 2008 eröffnet und dauerte bis zum 21. November 2008.
Die Kantonsregierungen und die wichtigsten vom Chemikalienrecht betroffenen Verbände und Organisationen wurden direkt kontaktiert. Alle Dokumente waren auf der Homepage des BAG öffentlich zugänglich.
Insgesamt gingen 32 Stellungnahmen ein. Es antworteten: 23 Kantone, 2 Dachverbände der Wirtschaft und 7 verschiedene Verbände (vgl. Anhang 1).
3.2 Allgemeine Bemerkungen
Chemsuisse, eco swiss, PVCH, SGCI, SKW sowie die Kantone AI, BS, GE, GR, NW, LU, SG, TG, ZG und ZH begrüssen grundsätzlich die geplante Anpassung der VBP.
Chemsuisse, EV, BS, GE, GR, LU, SO und ZH beurteilen die Möglichkeit positiv, dass das EDI die Bedingungen und Auflagen für das Inverkehrbringen der Wirkstoffe in den Anhängen I und IA der Biozidrichtlinie bei der Übernahme in die Anhänge 1 und 2 der VBP nötigenfalls an die schweizerischen Verhältnisse anpassen kann. Chemsuisse, GR, LU, TI und ZH weisen aber darauf hin, dass der im Vergleich zum schweizerischen Markt hohe Aufwand für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten nicht durch grosszügige Erleichterungen bei der Abgabe oder Verwendung kompensiert werden kann. SKW macht darauf aufmerksam, dass bei schweizerischen Sonderregelungen die Auswirkungen auf die Umwelt sorgfältig abzuklären sind.
Für SGCI und SKW ist wichtig, dass die Formulierungen genügend Spielraum bieten, um sich den laufenden Entwicklungen in der EG anzupassen, insbesondere betreffend zeitliche Bestimmungen und Fristen.
AG, BS und SO bedauern die Tatsache, dass bislang kein bilaterales Abkommen in der Biozidregulierung mit der EU abgeschlossen werden konnte. Um die Vorschriften für Biozidprodukte sinnvoll umsetzen zu können, sind chemsuisse, GR, LU, TI und ZH der Meinung, dass ein Abkommen über die Zusammenarbeit und gegenseitige Anerkennung mit der EU unumgänglich ist. Die Bundesämter seien so rasch wie möglich mit der Aufnahme von entsprechenden Gesprächen mit der EU zu beauftragen.
Chemsuisse, TG, TI und ZH fordern das EDI auf, die Vorlage auf Verbesserungen bezüglich Struktur und Lesbarkeit zu überprüfen. VD bedauert die zunehmende Komplexität der auf europäischen Richtlinien basierenden Texte.
4/10 Rapport d’audition_droitchimique_2008_f