Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/13: Teilrevision der Biozidprodukteverordnung · 10 Seiten
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Für chemsuisse, GR, LU, TI und ZH ist es fraglich, ob ein Unternehmen den grossen Aufwand für eine Zulassung, welche ausschliesslich für den schweizerischen Markt gilt, betreiben kann. Sie erwarten, dass die Anmeldestelle die betroffenen Firmen raschmöglichst über die bevorstehenden Schritte informiert, damit diese rechtzeitig mit der Vorbereitung beginnen können. Ausserdem seien gut verständliche Leitfäden für die Einreichung von Gesuchen für die Zulassung, Anerkennung und Registrierung zur Verfügung zu stellen. Für BL sind gute Anleitungen für Gesuchsteller und gezielte Informationen an die betroffenen Firmen über die Änderungen bei Zulassungen und Fristen wichtig.
Für chemsuisse, AG, BL, BS, GR, LU, SO, SZ, TI und ZH steht ausser Zweifel, dass die Kontrollen in diesem komplexen rechtlichen Umfeld zu einem erhöhten Vollzugsaufwand bei den zuständigen Behörden führen werden. VS und ZG sind der Meinung, dass sich aufgrund der Revision für den kantonalen Vollzug kein Mehraufwand ergibt.
SZ fordert, die Angabe der schweizerischen Importeurin auf dem Produkt in der VBP vorzuschreiben, da beim Import die Möglichkeit besteht, die EU-Zulassung eines EU-Mitgliedstaates zu übernehmen. Als spezifisches Anliegen fordern die vom SKW vertretenen Firmen dass firmeneigene Wirksamkeitstests, die zur Registrierung von Bioziden eingereicht werden, vermehrt akzeptiert werden.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 8 Geltungsdauer
Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis
Für chemsuisse, LU und ZH ist es fraglich, ob es zweckmässig und zulässig ist, die Geltungsdauer der bereits erteilten Bewilligungen durch eine Verordnungsrevision zu ändern. Sie regen an, die Geltungsdauer der heutigen Zulassungen wie vorgesehen zu belassen und die zwischen dem Erlöschen der alten und der Erteilung der neuen Zulassungen entstehende Lücke der Berechtigung zum Inverkehrbringen mit entsprechenden weiteren Übergangsfristen zu überbrücken. Sie machen noch aufmerksam, dass die in den Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 1bis erwähnten Fristen für den Rückzug der Produkte aus dem Handel in der EU nicht nachvollzogen werden können.
SKW kritisiert die vorgeschlagenen zwölf Monate für den Abverkauf an Endverbraucher: Diese Frist sei unrealistisch.
Eco swiss und VSLF begrüssen die Fristerstreckung für die Abverkaufsfrist.
Art. 9 Wirkstofflisten
Abs. 2bis
Chemsuisse, AG, BL, BS, GR, LU, SO und ZH begrüssen grundsätzlich die Möglichkeit, dass das EDI die Bedingungen und Auflagen für das Inverkehrbringen von Produkten mit einem bestimmten Wirkstoff den schweizerischen Verhältnissen anpassen kann. Sie schlagen aber vor, den Absatz 2bis so zu ergänzen, dass ein Schutzniveau der Verwender, Konsumenten und der Umwelt erreicht oder beibehalten wird, welches mindestens jenem der EU entspricht. Die Abänderung von Sonderbestimmungen darf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie die Umwelt nicht negativ beeinträchtigen.
Nach eco swiss und SKW sollten die Abweichungen vom EU-Recht nur in begründeten Fällen und restriktiv erteilt werden.
Art. 12 Anerkennung
Abs. 1bis
Chemsuisse, GR und LU schlagen vor, im neuen Absatz die EFTA-Mitgliedstaaten zu ergänzen.
5/10 Rapport d’audition_droitchimique_2008_f