Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht
- Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten wie etwa ein IQ unter 60, nicht aber leichtere Intelligenzminderung.
Diese Parameter werden oftmals mehrfach vorliegen, bezeichnen aber auch je für sich allein bereits eine gravierende Beeinträchtigung und können somit die Indikationsstellung für die PID rechtfertigen.
In diesem Sinne verlangt die Regelung, dass die Eltern aufgrund der Erkrankung des Kindes nach herkömmlichen, den allgemeinen Lebensverhältnissen abgewonnenen Massstäben einer Belastung ausgesetzt wären, die das vertretbare Mass erheblich überschreiten würde. Die Bestimmung bezeichnet die konkrete Gefahr, dass durch die zu erwartende Belastung bei den Eltern ihrerseits erhebliche seelische, gesundheitliche oder andere Beeinträchtigungen als Folge ihrer Überforderung drohen würden.
Ebenfalls zur Sicherstellung, dass keine willkürlichen und unethischen Beweggründe wirksam werden, verlangt Buchstabe b als weitere Voraussetzung, dass das Ausbrechen der schweren Krankheit vor dem 50. Lebensjahr wahrscheinlich sein muss.
- Die Forderung der Manifestationswahrscheinlichkeit der Krankheit in Bezug auf die Vererbung des genetischen Defektes bedingt, dass der Embryo mit einer gewissen Mindestwahrscheinlichkeit über eine genetische Konstitution verfügt, aus der überhaupt eine genetische Erkrankung hervorgehen kann. Andernfalls wäre die Gefährdung oder Verwerfung von Embryonen unverhältnismässig. Notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass beide Eltern (bei einem rezessiven Erbgang) beziehungsweise ein Elternteil (bei einem dominanten Erbgang) Anlageträger der nachzuweisenden genetischen Störung sind. Bei einer monogenen Erbkrankheit, dem paradigmatischen Fall, beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass der Embryo die genetische Anomalie aufweist, nach den Mendelschen Regeln 0%, 25% oder ein Vielfaches davon. Folglich dürfte 25% als Mindestwert festzusetzen sein, weil weder 0% auf der einen noch 50% oder mehr auf der anderen Seite als verhältnismässig gelten können.109Die Festsetzung von 50% als Mindestwert hätte insbesondere im Zusammenhang mit dem Nachweis von autosomal-rezessiven Krankheiten bedeutsame Konsequenzen, da unter diesen Voraussetzungen zahlreichen betroffenen Eltern, die in den Genuss der PID kommen sollen, untersagt wäre, eine PID vorzunehmen (vgl. 1.2.4.1 (1)). Im Anschluss ist der Wert von 25% auch auf andere Krankheiten, die nicht monogen vererbt werden, zu übertragen.
Die PID muss damit zum Ziel haben, eine ganz bestimmte, absehbar vererbte Krankheit zu vermeiden; sie darf nicht angewandt werden zur Verhinderung spontan auftretender Leiden wie etwa möglicher spontaner Chromosomenstörungen, zum Beispiel der Trisomie 21, auch wenn im Falle eines fortgeschrittenen Alters der betroffenen Frau eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht. Ebenfalls unzulässig ist damit das «Aneuploidie-Screening», das heisst die Untersuchung auf eventuelle chromosomale Fehlverteilungen, bei wiederkehrenden Aborten.
109 A. R. Thornhill et al., ESHRE PGD Consortium ‘Best practice guidelines for clinical preimplantation genetic diagnosis (PGD) and preimplantation genetic screening (PGS)’, Human Reproduction, 2005, 20, S. 35-48.