Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten
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ist zu beachten, dass nur wenige Laboratorien diese äusserst anspruchsvolle Dienstleistung anbieten werden, und dass diese Laboratorien mehrheitlich über eine Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) verfügen. Deren Nachkontrollen ersetzen im akkreditierten Bereich die periodischen Inspektionen von Swissmedic.
Evaluation des Vollzugs
Artikel 14a sieht die Evaluation der Wirkungen der PID-Regelung vor. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2.3 (Evaluation) und unter Ziffer 3.1.1 (Auswirkungen auf den Bund) verwiesen.
1.9 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Durch die Revision des FMedG kann die Motion zur Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (N 16.6.05, Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR 04.423; S 13.12.05) abgeschrieben werden.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Zulässigkeit der Verfahren (Art. 5 und 5a)
Art. 5 Anwendung von Fortpflanzungsverfahren
Dieser Artikel benennt die Voraussetzungen, unter denen die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren zulässig ist. Die Zulassung der PID anstelle des bisherigen Verbotes im bestehenden Artikel 5 Absatz 3 führt im Interesse der Übersichtlichkeit und Klarheit zu einer Auftrennung des bisherigen Artikels 5 in zwei Artikel 5 und 5a sowie zur Anpassung der Überschriften.
Artikel 5 legt in Einklang mit Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV die beiden Zweckbestimmungen fest, zu deren Verfolgung ein Fortpflanzungsverfahren angewandt werden darf. Nach Buchstabe a ist dies die Überwindung der Unfruchtbarkeit eines Paares; nach Buchstabe b die Abwendung der Gefahr, dass eine schwere Krankheit übertragen wird. Eine inhaltlich relevante Änderung besteht einzig darin, dass die Neuregelung darauf verzichtet zu verlangen, dass die schwere genetische Krankheit «unheilbar» sein muss. Genetische Krankheiten sind ohnehin praktisch niemals im strengen Sinne ursächlich heilbar, so dass die Unheilbarkeit in diesem Zusammenhang irrelevant ist und nicht als Kriterium dienen kann, um legitime von unzulässigen Indikationen zu unterscheiden. Ein solches Kriterium wäre aber auch sachlich unrichtig. Denn zu den legitimen Indikationen sollen auch Krankheiten gehören können, die zwar grundsätzlich heilbar oder behandelbar sind, deren Therapie aber nicht zweckmässig ist, weil sie mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre.107 Mit der Streichung ändert sich im Übrigen nichts an der Verfassungskonformität der Bestimmung, weil auch Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV einzig von einer «schweren» Krankheit spricht, nicht von einer «unheilbaren».
107 Vgl. die Meinung der NEK-CNE im Hinblick auf Hämophilie; siehe NEK-CNE, Präimplantationsdiagnostik, Stellungnahme Nr. 10/2005, S. 50 und 52.