Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht

darauf aufmerksam gemacht werden, dass ihre – so oder so getroffene – Entscheidung über ihr zukünftiges Kind auf einem Fehler beruhen kann.

Buchstabe e: Weiterhin ist von Bedeutung, dass das Diagnoseverfahren selbst nicht frei ist von schädlichen Wirkungen auf den Embryo bzw. das sich daraus entwickelnde Kind. Zum einen verringern sich unter Umständen die Erfolgschancen des Fortpflanzungsverfahrens, andererseits besteht noch keine abschliessende Gewissheit darüber, dass keine langfristigen Auswirkungen auf die Kindesentwicklung zu befürchten sind (vgl. Ziff. 1.2.3 (3) und Ziff. 2.3, Förderung der Forschung).

Buchstabe f: Schliesslich soll die Ärztin oder der Arzt auf weitere private oder öffentliche Stellen hinweisen, die dem betroffenen Paar Informationen, die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch und Unterstützung bieten können.

Absatz 2 betont, dass sich die Beratung ausschliesslich an der Situation des Paares orientieren muss. Gesellschaftliche Interessen, seien sie wirtschaftlicher, politischer oder anderer Natur, sind nicht Gegenstand des Beratungsgespräches und sollen bei der Entscheidungsfindung keine Rolle spielen.

Abschliessend verlangt Absatz 3, das Gespräch mit seinen wesentlichen Inhalten und Ergebnissen zu dokumentieren.

Art. 6b Schutz und Mitteilung genetischer Daten

Für den Datenschutz und die Mitteilung genetischer Daten sollen bei der PID die gleichen Bestimmungen gelten wie bei anderen genetischen Untersuchungen, weshalb Artikel 6b diesbezüglich auf die relevanten Bestimmungen des GUMG verweist.

2.3 Vollzug (Art. 8, 9, 10a-14b)

Vor dem Hintergrund der mit der PID verbundenen Risiken und Gefahren, insbesondere aus ethischer Sicht (vgl. Ziff. 1.3.4), sieht die beantragte Regelung ein gesondertes Bewilligungs- und Meldeverfahren vor. IVF-Zentren, welche die PID anbieten wollen, bedürfen dazu einer Bewilligung des BAG; zusätzlich ist jedes einzelne PID-Verfahren vorgängig dem BAG zu melden.

Mit diesen Aufsichtsinstrumenten soll sichergestellt werden, dass das PID-Verfahren im Sinne dieses Gesetzes durchgeführt wird. Zum einen haben die beteiligten Personen die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorzuweisen. Zum anderen wird der ethisch entscheidende und zentrale Punkt der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer engmaschigen, staatlichen Kontrolle zugänglich gemacht, ohne in unverhältnismässiger Weise in das Verfahren einzugreifen. Schliesslich werden klare Verantwortlichkeiten für das gesamte Verfahren geschaffen, insbesondere für den Fall, dass die einzelnen Schritte von mehreren, von einander unabhängigen Institutionen durchgeführt werden.

Das vorgesehene Bewilligungs- und Meldewesen stellt damit sicher, dass gemäss der vorgeschlagenen Regelung der PID keine menschlichen Embryonen ungerechtfertigt einem belastenden Verfahren unterzogen und ausgesondert werden. Es gewährleistet des Weiteren, dass eine allfällige Ausweitung des