Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten
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Buchstabe d: Die PID wird im Interesse der potenziellen Eltern durchgeführt (vgl. Ziff. 1.3.3); sie haben deshalb gegenüber der Ärztin oder dem Arzt geltend zu machen, dass die angestrebte Elternschaft unter den gegebenen Bedingungen, das heisst vor allem in Anbetracht ihrer genetischen Disposition, aber auch ihren allgemeinen Lebensumständen, zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Bestimmung zielt somit darauf ab, dass das Paar im Anschluss an die eingehende Beratung eine reflektierte und verantwortungsbewusste Entscheidung trifft und diese der Ärztin oder dem Arzt gegenüber schriftlich bestätigt.
Insgesamt ermöglicht die vorliegende Regelung die PID somit nur unter streng definierten Bedingungen, die eine Grauzone unklarer Indikationsstellungen so weit wie möglich vermeiden. Sie folgt dem Weg, der mit der Regelung des Schwangerschaftsabbruchs als einer gesellschaftlich akzeptierten Praxis vorgebahnt ist, und wendet dessen Prinzipien auf den Umgang mit Embryonen in vitro an, ohne die Differenzen zwischen den beiden Situationen zu verwischen. Gleichzeitig bemüht sie sich um den grösstmöglichen Schutz der Embryonen wie auch Einzelner und der Gesellschaft vor eugenischer Manipulation.
2.2 Einwilligung, Beratung und Datenschutz (Art. 5b-6b)
Art. 5b Einwilligung des Paares
Artikel 5b bestimmt, dass Fortpflanzungsverfahren nur mit Einwilligung des betroffenen Paares durchgeführt werden dürfen. Aus systematischen Gründen findet sich diese Regelung neu an dieser Stelle, vor den Bestimmungen zu Information und Beratung, anstelle des bisherigen, aufgehobenen Artikel 7. Infolgedessen ist in Absatz 1 das Wort «wiederum» im Zusammenhang mit der Bedenkfrist zu streichen, weil diese Frist im nun nachfolgenden Artikel 6 ausgeführt wird. Um den Zusammenhang zu Artikel 6 zu verdeutlichen wird in Klammer ein Komfortverweis eingefügt.
Die neue Formulierung ergänzt, dass die Einwilligung nur «nach hinreichender Information und Beratung» gegeben werden kann, wobei hinreichend meint, dass alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um das betroffene Paar eine gültige Entscheidung treffen zu lassen. Durch die Ergänzung wird die Beratungsregelung bei Fortpflanzungsverfahren derjenigen bei genetischen Untersuchungen (Art. 5 und 18 GUMG) angeglichen. Ausserdem übernimmt Absatz 1 damit auch die in anderen neuen Erlassen des Gesundheitsrechts (StFG, Vorentwurf Humanforschungsgesetz) etablierte Terminologie.
Ergänzt wird die Bestimmung zudem durch Absatz 4. Dieser enthält die Verpflichtung, das Paar vor jedem Verfahrensschritt auf sein Selbstbestimmungsrecht hinzuweisen. Das Verfahren impliziert eine Reihe einzelner, getrennter Prozessschritte. Damit das Selbstbestimmungsrecht des Paares jederzeit gewahrt bleibt, muss zu jedem Schritt dessen Einwilligung ausdrücklich eingeholt werden. Auch diese Ergänzung stellt eine Angleichung an die Beratungsregelung bei genetischen Untersuchungen dar (Art. 15 Abs. 1 GUMG).