Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten
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Indikationenspektrums frühzeitig erkannt werden kann und so missbräuchliche Anwendungen im Sinne eugenischer Zielsetzungen unterbunden werden können.
Art. 8 Grundsätze
Absatz 2 bestimmt, dass Personen, welche im Rahmen von Fortpflanzungsverfahren eine PID gemäss Artikel 5a Absatz 2 veranlassen wollen, einer Bewilligung des BAG bedürfen. Gemäss Artikel 10a wird diese Bewilligung nur an Personen erteilt, die das notwendige Fachwissen in den Bereichen der Fortpflanzungsmedizin und der Genetik vorweisen können. Die Bewilligungspflicht gilt unabhängig davon, ob das Verfahren an einer privaten oder öffentlichen Institution durchgeführt wird.
Zuständig für die Erteilung von Bewilligungen ist das BAG. Es kann als Bundesbehörde eine einheitliche Bewilligungspraxis und einen einheitlichen Vollzug für die ganze Schweiz gewährleisten, insbesondere betreffend der ethisch heiklen Frage der Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zudem ist das BAG bereits in verwandten Bereichen des Gesundheitsrechts für die Erteilung von Bewilligungen zuständig (genetische Untersuchungen, Stammzellenforschung, Transplantationen) und verfügt über das nötige Fachwissen für den Vollzug oder die nötigen Kontakte zu allenfalls beizuziehenden Expertinnen und Experten.
Absatz 3 verweist für Laboratorien, die im Rahmen von Fortpflanzungsverfahren nach Artikel 5a Absätze 1 und 2 Untersuchungen des Erbguts durchführen, zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf die Bewilligungspflicht nach Artikel 8 GUMG. Der Verweis ist nötig, weil das GUMG sonst auf genetische Untersuchungen vor der Schwangerschaft nicht anwendbar wäre.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 2.
Art. 9 Anwendung von Fortpflanzungsverfahren
Die genetische Beratung wird neu in Artikel 6a ausführlich geregelt. Absatz 3 wird deshalb gestrichen.
Art. 10a Veranlassen der Untersuchung des Erbguts von Embryonen in vitro
Dieser Artikel legt die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Veranlassen einer Untersuchung von Eigenschaften des Erbguts von Embryonen in vitro gemäss Artikel 8 Absatz 2 fest.
Nach Buchstabe a muss die Person, welche eine PID anbieten will, zunächst über eine Bewilligung zur Durchführung eines Fortpflanzungsverfahrens nach Artikel 9 verfügen. Nur wer über diese Bewilligung verfügt, kann Gewähr dafür bieten, dass das betroffene Paar bezüglich fortpflanzungsrelevanter Fragen lege artis informiert und behandelt wird.
Daneben sind in Abstimmung mit dem GUMG an die Person, die eine PID veranlasst, vergleichbare Anforderungen zu stellen wie an die Person, die eine pränatale genetische Untersuchung veranlasst. Deshalb muss sie nach Buchstabe b zusätzlich den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 GUMG genügen.
Nach Buchstabe c ist die Person weiter verpflichtet sicherzustellen, dass das Verfahren und die Zusammenarbeit mit den beteiligten Laboratorien dem Stand von Wissenschaft und Praxis entsprechen. Mit den beteiligten Laboratorien ist einerseits