Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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dern als Trittbrettfahrer des Systems mit hohen Rabatten bei Spitälern und Ärztinnen und Ärzte profilieren. Um nicht einen Wettbewerbsnachteil zu erleiden, begannen auch Mitglieder, unzulässige Vergünstigungen zu gewähren. Damit wurde die Branchenvereinbarung nicht mehr eingehalten und das System verlor seine Stabilität. Zudem eröffnete die Wettbewerbskommission eine Untersuchung über die kartellrechtliche Zulässigkeit dieser Absprache. Eine Rückkehr zur Selbstregulierung der Branche kann ausgeschlossen werden. Zum einen hat Artikel 33 HMG seine Wirkung gezeigt, indem sich das Ausmass der Beiträge der pharmazeutischen Industrie an die persönliche Weiterbildung von Medizinalpersonen seit Bestehen des Heilmittelgesetzes deutlich reduziert hat. Zum anderen fände eine ersatzlose Streichung dieser Bestimmung keine ausreichende politische Unterstützung.
Umfassender Begriff der Arzneimittelsicherheit
Für das weitere Vorgehen ist entscheidend, wie der Begriff der Arzneimittelsicherheit, die im Zentrum des Heilmittelgesetzes steht, ausgelegt wird. Eng gefasst bezieht sich die Arzneimittelsicherheit auf das Produkt und konzentriert sich auf die Frage, ob dem Patienten jeweils das optimale Produkt verschrieben oder abgegeben wird, d.h. ob aufgrund der geldwerten Vorteile möglicherweise ein falsches Produkt eingesetzt worden ist. Das Institut bezieht sich heute auf dieses Verständnis und geht deshalb möglichen Mengenausweitungen bei den Arzneimitteln nicht nach. Würde diese Sichtweise beibehalten, so wären im Hinblick auf die Revision von Artikel 33 HMG lediglich punktuelle Änderungen notwendig.
Aus der Literatur und den durch Infras durchgeführten Befragungen ergeben sich etliche Hinweise, dass auch die Mengenausdehnung und der Einsatz des Arzneimittels ausserhalb des zugelassenen Spektrums39 für die Arzneimittelsicherheit bedeutend sein können. Dies bedingt, dass das Thema umfassender anzugehen und gleichzeitig das Krankenversicherungsgesetz in die Überlegungen einzubeziehen ist, wie dies die Motion der CVP/EVP/glp-Fraktion40 verlangt.
Vertikal integrierte Marktteilnehmer
Wesentlich ist zudem, dass die im Heilmittelgesetz und dem Krankenversicherungsgesetz angenommene Arbeitsteilung zwischen den Akteuren (pharmazeutische Industrie – Grosshandel – Leistungserbringer wie Spitäler, SD-Ärzte, Apotheken) nicht mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Verflechtungen übereinstimmt: beispielsweise besitzt die ursprünglich als Grossistin gegründete Galenica einen Hersteller von Arzneimitteln, einen Logistikdienstleister für Vertriebsfirmen (prewholesale) sowie eine Versandhandelsapotheke und eigene Apothekenketten (Amavita und Sunstore). Ähnlich strukturiert ist die Apotheke zur Rose, die überwiegend Ärztinnen und Ärzten gehört. Diese vertikal integrierten Betriebe stellen ein Problem dar, wenn sie zur Umgehung des Verbots von geldwerten Vorteilen dienen oder das Gebot der Weitergabe von Vergünstigungen unterlaufen. Wenn jedoch den Ärzten als Eigentümern Gewinne im Verhältnis zum verschriebenen Arzneimitteleinsatz ausgeschüttet werden, sind Zweifel an der Rechtmässigkeit angebracht. Die Fragen von geldwerten Vorteilen zwischen verschiedenen Leistungserbringern, wie zum Beispiel Ärzte als Eigentümer einer Versandhandelsapotheke, dürfte eine Rolle gespielt haben, als das Parlament Artikel 40 Buchstabe e ins Bundesgesetz
39 Sog. Off-label-use.
40 Nationalrat/Fraktion C (05.3016), Motion Unabhängigkeit bei der Verschreibung und Abgabe von Medikamenten.