Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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vom 23. Juni 200641 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) aufnahm42.
Der vorliegende Vorschlag basiert auf einer Anpassung des Heilmittelgesetzes. Damit wird ermöglicht, dass das Problem der geldwerten Vorteile umfassend und bei den Ursachen angegangen wird. Das Krankenversicherungsgesetz betrifft Arzneimittel der obligatorischen Krankenversicherung und deckt damit nur einen Teil des für die Arzneimittelsicherheit relevanten Bereichs ab. Auch das Bundesgesetz vom 19. Dezember 198643 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Medizinalberufegesetz und das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193744 (StGB) erfassen nur einen Teil der Problematik45.
Mit den folgenden Massnahmen sollen die Regulierung und der Vollzug optimiert werden:
- Die Trennung von Verschreibung und Abgabe ist eine der wirksamsten Massnahmen, um die Gefahr einer Beeinflussung des Verschreibungs- und Abgabeverhaltens von SD-Ärzten durch geldwerte Vorteile zu bannen (vgl. Art. 24 f. HMG). Sie setzt bei den Primärregulierungen an (Verschreibungspflicht für Arzneimittel der Liste A und B, ärztliches Verschreibungsmonopol, Regelung der Selbstdispensation). Eine ähnliche Gefahr besteht bei Spitälern; dort lässt sich das Problem aufgrund anderer Voraussetzungen mit anderen Massnahmen lösen46.
- Die Ausweitung des Vorteilsverbotes auf gewisse Medizinprodukte erlaubt es, die bestehende Problematik bei diesen Heilmitteln anzugehen (vgl. neuer Art. 57a HMG). Dies ist zum einen nötig, weil die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Medizinalprodukten schwieriger wird. Zum anderen weil die Problematik an Bedeutung gewinnt und der Markt für Dritte nicht transparent ist. Durch die Einschränkung auf gewisse Medizinprodukte wird die Umsetzbarkeit berücksichtigt und gleichzeitig dem Auftrag des Parlaments nachgekommen.
- Das Verbot von Naturalrabatten entspricht Regulierungen im angrenzenden Ausland und vermindert die Anreize, mehr Arzneimittel einzusetzen als notwendig. Das Verbot erleichtert zudem die Durchsetzung der Transparenz der gewährten und erhaltenen Rabatte.
- Die Einschränkung auf die verschreibungspflichtigen Arzneimittel erlaubt es, die Kräfte im Vollzug auf die für die Arzneimittelsicherheit vordringlichen Aspekte zu fokussieren. Dabei sind jedoch mögliche Wechselwirkungen mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln weiterhin zu beachten.
41 SR 811.11
42 Dieser Artikel besagt, dass Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen handeln sollen.
43 SR 241
44 SR 311.0
45 Art. 4 UWG erfasst die selbständigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen nicht, Art. 40 MedBG regelt die passive Bestechung nicht und Art. 322quater StGB bezieht sich nur auf Personen mit amtlicher Tätigkeit.
46 Die Entkoppelung von Verschreibung und Abgabe ist im nächsten Kapitel (Ziff. 1.3.5) ausgeführt.