Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

sung oder anschliessend im Rahmen von regelmässigen Revisionsverfahren soll das Institut mit dem Ziel der Kohärenz und Konsistenz Arzneimittel umteilen und die Fach- und Patienteninformation anpassen, namentlich wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse über das Produkt vorliegen.

Die Abgabe von Human- und Tierarzneimitteln und die Vertriebskanäle sollen zudem mit Blick auf Fehlregulierungen, Inkohärenzen und Fehlanreize überprüft werden, um die Kompetenzen der beteiligten Fachpersonen optimal zu nutzen. Dabei wird im Bereich der Tierarzneimittel auch auf die Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit zu achten sein.

Mit den hier vorgeschlagenen Massnahmen sollen diese Aufträge umgesetzt werden, soweit Anpassung auf Gesetzesstufe notwendig sind.

Vereinfachung der Selbstmedikation

Die Kompetenzen von Apothekerinnen und Apothekern sowie Drogistinnen und Drogisten zur selbständigen Abgabe werden wesentlich erweitert: Drogistinnen und Drogisten sollen neu sämtliche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Apothekerinnen und Apotheker Teile der geltenden Abgabekategorie B ohne vorgängige ärztliche Verschreibung abgeben dürfen. Damit wird auch die Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) (07.3290) «Neue Regelung der Selbstmedikation» umgesetzt.

Gleichzeitig sollen die verschiedenen Möglichkeiten explizit geregelt werden, welche zu einer Änderung der Arzneimitteleinteilung führen können. Diese Möglichkeiten bestehen:

- im Rahmen der regelmässigen Überprüfung durch das Institut und

- auf Gesuch der Zulassungsinhaberin hin.

Diese Anpassungen sind alle unabhängig von der Zulassungsdauer der betroffenen Arzneimittel und können aufgrund der Risikoeinschätzung sowohl in eine höhere als auch in eine tiefere Abgabekategorie vorgenommen werden. Die Anpassung der Einteilung von anderen Arzneimitteln derselben Arzneimittelgruppe im Sinne einer Anpassung an den Stand von Wissenschaft und Technik wird auf Verordnungsstufe auszuführen sein.

Verschiedene Anregungen aus dem Vollzug, wie die Anpassung der Bestimmungen über die Stoffliste oder die einheitliche Regelung der Abgabe von Arzneimitteln durch Fachpersonen unter der Aufsicht einer abgabeberechtigten Person (Stellvertretung), können auf Verordnungsstufe geregelt werden. Diese Anliegen werden bei der Ausarbeitung des Ausführungsrechts zur vorliegenden Revision des Heilmittelgesetzes berücksichtigt.

Verbot der Selbstdispensation

Mit Ausnahme des Kantons Basel-Stadt erlauben sämtliche Deutschschweizer Kantone den Ärztinnen und Ärzten, unter bestimmten Voraussetzungen Humanarzneimittel ausserhalb von Notfällen oder Hausbesuchen direkt in der Arztpraxis