Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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abzugeben. In der französischen und italienischen Schweiz ist die Selbstdispensation verboten bzw. stark eingeschränkt48.
Tierarzneimittel werden in der ganzen Schweiz vorwiegend durch die praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte abgegeben. Kantonale Einschränkungen wie in der Humanmedizin bestehen nicht. Dieser Unterschied zur Regelung im Humanarzneimittelbereich gründet zum einen auf dem Stellenwert des Nutztierbereiches. Mehrheitlich sucht der Tierarzt den Bauernhof auf und gibt nach einer entsprechenden Diagnose die Präparate ab. Zum anderen trug der Gesetzgeber der Marktrealität Rechnung. Während Jahrzehnten verweigerten Hersteller und Grosshändler49 von Tierarzneimitteln mit einem Marktanteil von 80 Prozent den Apotheken die Belieferung. Faktisch blieb den Apotheken damit auch der Verkauf dieser Produkte weitgehend verwehrt, obwohl der Gesetzgeber sie seit jeher dazu berechtigt hatte. Die Wettbewerbskommission kam Mitte 2004 zum Schluss, dass diese Absprache der Hersteller und Grosshändler kartellrechtswidrig war50.
Die Regelung der ärztlichen Abgabe von Humanarzneimitteln wurde bereits bei der Erarbeitung des Krankenversicherungsgesetzes 1993 kontrovers diskutiert. Um die gesamte Vorlage nicht zu gefährden, wurde eine schweizweit einheitliche Regelung letztlich verworfen und der Regelungskompetenz der Kantone überlassen. Die Problematik ist eine politische Brisanz, weil sie einerseits die kantonale Hoheit und andererseits die wirtschaftliche Interessen einer politisch einflussreichen Berufsgruppe berührt.
Die unterschiedlichen kantonalen Regelungen führen seit Jahrzehnten zu schwelenden und offenen Konflikten zwischen Ärzten und Apothekern51. So wird in den Kantonen Zürich und Baselland bereits seit Jahren um eine neue Regelung der Selbstdispensation gerungen. Eine Beschwerde des Apothekerverbandes des Kantons Zürich ist zurzeit beim Bundesgericht hängig. Verschiedene Volksabstimmungen und Gerichtsurteile haben zu einer blockierten Situation geführt.
Die unbefriedigende Situation hat zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen geführt, ohne dass eine Einschränkung der Selbstdispensation offen gefordert worden wäre52.
Der Vergleich mit dem Ausland zeigt, dass kein anderes Land der OECD die uneingeschränkte Selbstdispensation kennt. Die Weltgesundheitsorganisation und die OECD kritisieren in einem gemeinsamen Bericht über das Gesundheitssystem in der
48 Die Abgabe von Humanarzneimitteln durch den Arzt ist kantonal unterschiedlich geregelt. In dreizehn Kantone (BL, SO, AI, AR, GL, LU, OW, NW, SG, SZ, TG, UR, ZG) dürfen die Ärzte Medikamente an ihre Patientinnen und Patienten abgeben, in neun Kantonen (AG, BS, FR, GE, JU, NE, TI, VD, VS) ist die Selbstdispensation grundsätzlich verboten und in vier Kantonen (BE, GR, SH, ZH) werden Mischsysteme angewandt (Erstabgabe in BE und in GR, wobei diese Regelung vom Vollzug kaum zu kontrollieren ist und in der Praxis daher oft umgangen wird; Bewilligung ausserhalb grösserer Ortschaften in SH und (bisher) in ZH).
49 Hersteller und Grosshändler sind in der Regel jeweils nur entweder im Veterinär- oder im Humanbereich tätig.
50 Wettbewerbskommission, Oktober 2004 (http://www.admin.ch/cp/d/[email protected]).
51 Vgl. auch die kantonale Abstimmung zur Regelung der ärztlichen Medikamentenabgabe im Kanton Bern im 1993.
52 Vgl. zum Beispiel die Motion Ory (06.3713), Regelung in Bezug auf ärztlich verschriebene Medikamente.