Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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zen bringt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie sich den entsprechenden Aufwand an ihre obligatorische Weiter- bzw. Fortbildungspflicht anrechnen lassen können oder dieser Aufwand ihre eigenen Arbeitsabläufe vereinfacht (z.B. bei Übermittlung von ärztlichen Rezepten auf elektronischem Weg).
Als mögliche Formen solcher Gegenleistungen können genannt werden:
- Lehr- oder Gutachtertätigkeit sowie Referate an Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen;
- Mitwirkung an sogenannten Praxiserfahrungsberichten (d.h. an der von einem Pharmaunternehmen initiierten, gesetzlich nicht vorgeschriebenen nachträglichen Erfolgskontrollen seiner zugelassenen Arzneimittel);
- Einbezug medizinischer oder pharmazeutischer Fachpersonen als Beiräte oder Berater in sog. Advisory Boards bzw. zum Erfahrungsaustausch in sog. Regional Boards bzw. Focus Groups von Arzneimittelherstellern;
- Verträge über Forschungszusammenarbeit mit klar definierten Rechten und Pflichten (z.B. Einräumung von Lizenzen auf allfälligen Erfindungen, die im Rahmen dieser Zusammenarbeit getätigt werden).
Als weitere Fallgruppe hervorzuheben sind Gegenleistungen, die von einer Fachperson oder Organisation in Zusammenhang mit dem Einkauf bzw. der Abgabe von Heilmitteln erbracht werden (vgl. dazu oben, Bst. c), so zum Beispiel durch:
- Vereinbarung spezieller Bestell- und Zahlungskonditionen (reduzierter und konzentrierter Bestellrhythmus, Bestellung auf elektronischem Weg, Beschränkung auf grosse Packungen, vorzeitige Bezahlung, usw.), soweit diese Konditionen allein im Interesse des Lieferanten liegen;
- Übernahme des vollen Lagerrisikos durch Ausschluss von Retouren;
- Einkauf sehr umfangreicher Mengen, wodurch der Lieferantin Kapitalbindungs- und Lagerkosten sowie unter Umständen auch Logistikaufwand abgenommen werden;
- Informationsleistungen, die über die gesetzlich vorgeschriebene Pharmacovigilance (vgl. Art. 59 Abs. 3 HMG) hinausgehen (z.B. über die mit den eingekauften Arzneimitteln erzielten medizinischen Fortschritte oder deren Verteilung und diejenige von Konkurrenzpräparaten auf die einzelnen Abteilungen eines Spitals, Prüfung und Beurteilung möglicher Arzneimittel-Interaktionen, Beantwortung typischer Routineanfragen von Fachpersonen bei der Anwendung des Arzneimittels, die sie sonst an dessen Herstellerin richten würden);
- Entschädigung für die Platzierung von Werbemitteln (Theken- und Bodensteller, Kundenmagazine) und Warenpräsentationsleistungen (Anordnung der eingekauften Arzneimittel nach bestimmten, von der Lieferantin vorgegebenen Kriterien) in Apotheken.
Zur Klärung und Vermeidung der heute bestehenden Interpretationsschwierigkeiten wird hier auf die im geltenden Gesetzestext verwendeten, schwer zu umgrenzenden Begriffe «handelsübliche» bzw. «betriebswirtschaftlich gerechtfertigte» Rabatte (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. b HMG) verzichtet und stattdessen festgelegt, unter welchen Bedingungen Preisreduktionen oder separate Zahlungen, die in einem Zusam-