Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 61Fedlex · Erläuternder Bericht

bung oder die Abgabe eines Arzneimittels» bzw. «per la prescrizione o la dispensazione di medicamenti» gewährt oder offeriert werden. Mit dem neuen Wortlaut wird nun ein Mittelweg gewählt, indem das Anbieten und Gewähren bzw. Fordern und Annehmen geldwerter Vorteile, die das spätere Verschreibungs-, Abgabe- oder Anwendungsverhalten ihrer Empfänger möglicherweise beeinflussen können, verboten wird. Nicht nachgewiesen werden muss hingegen, dass ein geldwerter Vorteil ein solches Verhalten tatsächlich beeinflusst hat; dieser Nachweis wäre kaum je zu erbringen.

Durch die vorgeschlagene Neuformulierung wird zudem klargestellt, dass das Vorteilsverbot nicht erst dann Anwendung finden soll, wenn die Vorteile für die Verschreibung, Abgabe oder Anwendung bestimmter Heilmittel oder Gruppen von Heilmitteln gewährt werden. Die Bestimmung soll mit anderen Worten künftig auch Vergünstigungen erfassen, die sich nicht auf namentlich bekannte bzw. eruierbare Heilmittel oder auf Heilmittel bestimmter Unternehmen beziehen, und demzufolge auch Anreize verhindern, die zu einer Mengenausweitung führen können.

zu Abs. 1 Bst. a

Das Vorteilsverbot wird in Buchstabe a auf geldwerte Vorteile beschränkt, die einen Bezug zu verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufweisen (Abgabekategorien A und B; vgl. Art. 23 Abs. 1 und 24 HMG). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der missbräuchliche oder übermässige Einsatz von rezeptfreien Arzneimitteln die Gesundheit wesentlich weniger zu gefährden vermag als von solchen, die verschreibungspflichtig sind. Aus diesem Grund ist denn auch Publikumswerbung für rezeptfreie Arzneimittel erlaubt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b HMG), was zur Folge hat, dass das Informationsgefälle zwischen Fachpersonen wie Ärztinnen oder Apothekern und Patientinnen bzw. Konsumenten hier weniger ausgeprägt ist; deren Schutz durch eine Vorschrift, die sachfremde (d.h. finanzielle) Einflüsse auf das Verschreibungs- und Abgabeverhalten verbietet, drängt sich hier folglich nicht auf.

zu Abs. 1 Bst. b

Im Gegenzug wird das Vorteilsverbot im Sinne der erwähnten ständerätlichen Motion in Buchstabe b auf Medizinprodukte erweitert. Aufgrund der besonderen Eigenheiten dieser Heilmittelkategorie ist es nicht sachgerecht, alle Medizinprodukte dem Vorteilsverbot nach Absatz 1 zu unterstellen. Die Bezeichnung der zu erfassenden bzw. der auszunehmenden Medizinproduktekategorien soll dem Bundesrat obliegen. Diesbezüglich sind namentlich folgende Regelungen vorgesehen:

- Es drängt sich insbesondere auf, diejenigen klassischen Medizinprodukte vom Vorteilsverbot auszunehmen, welche gemäss Einteilung nach der massgeblichen Richtlinie 93/42/EWG in die «niedrigstschwellige» Klasse I fallen (vgl. Art. 45 Abs. 3 HMG i.V. m. den Art. 1 und 5 der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 [MepV]93). Hierunter fallen beispielsweise Medizinprodukte wie Heftpflaster, Spitalbetten oder Gehhilfen (Krücken). Bei diesen Produkten kann – selbst wenn sie infolge gewährter oder versprochener geldwerter Vorteile missbräuchlich oder übermässig verschrieben,

93 SR 812.213