Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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90/385/EWG − diese können alle nur einmal eingesetzt werden −, jedoch nur für einen Teil der klassischen Medizinprodukte der Klassen IIa, IIb und III nach Richtlinie 93/42/EWG und der In-vitro-Diagnostika nach Richtlinie 98/79/EG.
Schliesslich ist noch auf die folgenden weiteren Unterschiede zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln hinzuweisen, denen bei der Umsetzung des Vorteilsverbots auf Verordnungsstufe und bei der Rechtsanwendung gebührend Rechnung getragen werden muss:
- Anders als bei Arzneimitteln der Abgabekategorien A bis D (verschreibungs- sowie beratungspflichtige Arzneimittel) unterliegen bei Medizinprodukten die Vertriebskanäle (Gross- und Detailhandel) keiner staatlichen Kontrolle im Sinne eines Bewilligungssystems. Grundsätzlich verhält es sich bei den Medizinprodukte somit gleich wie bei den Arzneimitteln der Abgabekategorie E gemäss geltendem Recht, welche frei im Handel verkäuflich sind (vgl. Art. 23 Abs. 2 HMG), d.h. die Preisbildung erfolgt in diesem Bereich unter Konkurrenzverhältnissen, womit in der Regel auch ohne gesetzliche Vorschrift eine weitgehende Weitergabe von Einkaufsvergünstigungen an die Konsumentinnen und Konsumenten verbunden sein dürfte.
- Medizinprodukte durchlaufen im Unterschied zu Arzneimitteln keine behördliche Zulassung, sondern unterliegen lediglich einer Marktüberwachung. Medizinprodukte können aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EG beliebig aus dem europäischen Ausland in die Schweiz eingeführt werden, was einerseits die Konkurrenz stärkt und andererseits aber zu zusätzlichen Schwierigkeiten führen kann, wenn ermittelt werden soll, ob bzw. welche geldwerten Vorteile beim Einkauf eines bestimmten Medizinprodukts gewährt wurden.
zu Abs. 3
Mit diesem Absatz soll klargestellt werden, dass Zuwendungen, die erbracht werden, um eine Gegenleistung einer Fachperson oder Organisation im Sinne von Absatz 1 abzugelten, rechtmässig sind. Dabei müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Gegenleistung muss vom Umfang und Aufwand her, den sie verursacht, dem Wert der Abgeltung ungefähr entsprechen, d.h. zu ihr in einem adäquaten Verhältnis stehen.
- Sie darf nicht bereits anderweitig vergütet werden (z.B. bei angestellten Fachpersonen durch Lohn oder bei freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten durch Rechnungsstellung an die Patienten bzw. deren Versicherungen).
- Ausgeschlossen sind ferner Leistungen, die keinen zusätzlichen Aufwand verursachen, weil sie im Rahmen der ordentlichen Berufstätigkeit erbracht werden (z.B. durch Ausfüllen eines Fragebogens während einer ärztlichen Konsultation) oder weil sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ohnehin erbracht werden müssen (z.B. durch Wahrnehmung von Meldepflichten über schwerwiegende oder bisher nicht bekannte unerwünschte Wirkungen von Heilmitteln und Vorkommnisse im Sinne von Art. 59 Abs. 3 HMG).
- Keine solchen Gegenleistungen sind schliesslich Entschädigungen für Aufwand, der den Fachpersonen bzw. Organisationen selber einen direkten Nut-