Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten

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eingesetzt oder angewendet werden sollten – eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit weitestgehend ausgeschlossen werden; ein Vorteilsverbot ergäbe hier deshalb keinen Sinn. Dasselbe gilt auch für einen Teil der an sich risikoreicheren klassischen Medizinprodukte, welche in der Klasse IIa eingestuft sind. Hierzu ist festzuhalten, dass die entsprechenden Klassifizierungskriterien nach Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG (vgl. Art. 5 MepV) sehr komplex sind, ähnliche Produkte je nach Verwendungszweck und Anpreisung durchaus unterschiedlichen Klassen angehören und im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG auch fortlaufend Neuklassifizierungen beschlossen werden können, welche auch für die Schweiz massgebend sind. Diese Problematik wird bei der vom Bundesrat vorzunehmenden Eingrenzung der vom Vorteilsverbot nach Absatz 1 erfassten Medizinprodukte bzw. -kategorien besonders zu beachten sein.

- Medizinprodukte, welche nicht verschrieben oder abgegeben (so z.B. Geh-, Hör- und Sehhilfen oder Mittel zur Empfängnisverhütung), sondern angewendet werden, sind – anders als Arzneimittel – häufig nicht für eine einzige Patientin oder einen einzigen Patienten bestimmt, sondern für eine unbestimmte Vielzahl von Personen (so z.B. Bestrahlungs- oder Absauggeräte, MRI-Geräte und Computertomographen). Eine Weitergabe der bei der Anschaffung solcher Medizinprodukte erhaltenen Rabatte an diese Personen bzw. an deren Versicherer, wie sie für Arzneimittel bereits heute vorgesehen ist (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. b HMG), wäre deshalb nur auf dem aufwändigen und mit grossen Unsicherheiten behafteten Umweg einer Schätzung der voraussichtlichen Anzahl Einsätze des Geräts in Verbindung mit dessen Amortisationsdauer möglich. Der Betrieb medizinischer Geräte kann zudem von kostenintensiven Dienstleistungen abhängig sein (so z.B. für Erstinstallation und Instruktion) oder von regelmässigen Wartungs- und Reparaturarbeiten. Bezahlt wird demnach häufig nicht nur für das Gerät selbst, sondern auch für diese Leistungen, mit denen die Gebrauchstauglichkeit des Geräts während eines bestimmten Zeitraums sichergestellt wird. Weiter kann ein Gerät statt gekauft auch gemietet oder geleast werden, oder es kann aus verschiedenen Teilen bestehen, die nicht alle gleichzeitig angeschafft werden (so z.B. ein Gerät zur Entwicklung von Röntgenaufnahmen sowie die Filme, mit denen diese Aufnahmen gemacht werden). Wird ein solches Gerät unentgeltlich oder zu einem stark reduzierten Preis geliefert, so liegt prima vista ein geldwerter Vorteil vor; allerdings kann dieser Vorteil dann − durch entsprechend höhere Preise auf den vom Benützer periodisch zu kaufenden Filmen − wieder zunichte gemacht werden. Wann und in welchem Umfang dies der Fall ist bzw. ob Rabatte oder Rückvergütungen tatsächlich als verpönter Anreiz zur Anschaffung des Medizinproduktes dienen und nicht vielmehr als solcher zum Einkauf damit zusammenhängender Serviceleistungen oder Verbrauchsmaterialien, dürfte nur schwer zu ermitteln sein.

Angesichts solcher erheblicher Schwierigkeiten, die beim Vollzug des Vorteilsverbots im Hinblick auf Medizinprodukte zu gewärtigen wären, wird vorgesehen, alle wieder verwendbaren Medizinprodukte ebenfalls von diesem Verbot auszunehmen; das Verbot soll demnach beschränkt werden auf Medizinprodukte, die an einen einzigen Patienten oder eine einzige Patientin abgegeben bzw. ausschliesslich an ihm oder ihr angewendet werden. Dies gilt für sämtliche aktiven implantierbaren Medizinprodukte nach Richtlinie