Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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4.9 Übrige Bereiche
Allgemeine Bemerkungen
kf gibt zu bedenken, ob mittelfristig nicht auch der Acquis Communautaire im Bereich der Heilmittel übernommen werden soll.
Zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 (neu)
APA stimmt der vorgeschlagenen Regelung zu. IDS fordert die Integration der noch nicht in Kraft getretenen Änderungen der 1. Etappe der HMG-Revision.
Abs. 2 Bst. a
GE fordert die Streichung des Verweises auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c.
Abs. 3
NW, OW, SZ und UR bemerken, dass der neue Absatz 3 zu einer restriktiveren Auslegung und somit zu Versorgungsproblemen in Spitalapotheken führen könnte.
ASSGP, GRIP, SGCI und vips fordern grundsätzlich eine Angleichung an das EU-Recht, wobei insbesondere diese Bewilligungspflicht für die Herstellung von pharmazeutischen Hilfsstoffen für Arzneimittel nur im Falle einer Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Regeln gelten soll.
Art. 8 Grundsatz des Inverkehrbringens AG, BL, pharmaSuisse, Apotheken BE, Apotheken BL, Apotheken BL, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG,
Pharmacies FR, GSASA und APA begrüssen die Erweiterung auf „andere vom Institut anerkannte Arzneibücher“. Apotheke Dr. Bichsel verweist insbesondere auf die gleichwertigen Formularien, z.B. die deutsche NRF-Formelsammlung. APA erachtet die vorgeschlagene Änderung als notwendige Ergänzung der Regelung. Gemäss TG kann zwecks Kosteneinsparungen ohne Qualitätsverluste auf das Führen einer nationalen Pharmakopöe verzichtet werden, da die internationalen Arzneibücher sämtliche gebräuchlichen Arzneimittel und pharmazeutischen Hilfsstoffe abdeckten.
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