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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 5 Seiten
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Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom...2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung des Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung (Institut).
Art. 2 Rechtsform
1 Das Institut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
Art. 3 Ziele und Aufgaben
1 Das Institut unterstützt den Bund, die Kantone sowie Dritte bei der Konzeption und Durchführung von Massnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung.
2 Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben, die ihm das Bundesgesetz vom ...3 über Prävention und Gesundheitsförderung zuweist.
3 Der Bundesrat und die Kantone können ihm gegen Entschädigung weitere Aufgaben übertragen.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Institut mit den zuständigen Bundesstellen, den Kantonen, den Forschungsorganen sowie Dritten zusammen.
SR ..........
1 SR 101
2 BBl ...
3 SR ... 2008–......