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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 5 Seiten

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Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom...2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung des Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung (Institut).

Art. 2 Rechtsform

1 Das Institut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.

Art. 3 Ziele und Aufgaben

1 Das Institut unterstützt den Bund, die Kantone sowie Dritte bei der Konzeption und Durchführung von Massnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung.

2 Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben, die ihm das Bundesgesetz vom ...3 über Prävention und Gesundheitsförderung zuweist.

3 Der Bundesrat und die Kantone können ihm gegen Entschädigung weitere Aufgaben übertragen.

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Institut mit den zuständigen Bundesstellen, den Kantonen, den Forschungsorganen sowie Dritten zusammen.

SR ..........

1 SR 101

2 BBl ...

3 SR ... 2008–......