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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 5 Seiten

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Bundesgesetz über das Institut für Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x

2 Es kann für einzelne Aufgaben Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts beiziehen.

2. Abschnitt: Organisation und Personal

Art. 5 Organe

Die Organe des Instituts sind:

a. der Institutsrat;

b. die Geschäftsleitung;

c. die Revisionsstelle.

Art. 6 Zusammensetzung und Wahl des Institutsrats

1 Der Institutsrat besteht aus neun fachkundigen Mitgliedern.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.

3 Der Bundesrat kann Mitglieder des Institutsrats während der Amtsdauer aus wichtigen Gründen abberufen.

4 Die Mitglieder des Institutsrates wahren die Interessen des Instituts. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand.

Art. 7 Aufgaben des Institutsrats

1 Der Institutsrat ist das oberste Leitungsorgan des Instituts. Er hat folgende Aufgaben:

a. Er setzt die strategischen Ziele des Bundesrates um und erstattet diesem jährlich Bericht über die Erfüllung.

b. Er erlässt ein Organisationsreglement und legt den Namen des Instituts fest.

c. Er verabschiedet das Jahresprogramm und das Budget sowie die Mittelfristplanung.

d. Er erstellt den Geschäftsbericht des Instituts und veröffentlicht ihn nach der Genehmigung durch den Bundesrat.

e. Er wählt die Direktorin oder den Direktor, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.

f. Er wählt die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

g. Er überwacht die Geschäftsleitung und sorgt für die interne Kontrolle.

2 Der Bundesrat legt die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Mitglieder des Institutsrats fest. Für das Honorar und die weiteren mit diesen