Vorlage

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über das Institut für Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x

Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG) sinngemäss.

Art. 8 Zusammensetzung und Wahl der Geschäfsleitung

1 Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor und weiteren Mitgliedern zusammen.

2 Die Wahl richtet sich nach Artikel 7 Abs. 1 Bst. e und f.

Art. 9 Aufgaben der Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements.

b. Sie bereitet die Grundlagen für die Entscheide des Institutsrats vor und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

c. Sie pflegt die Beziehungen des Instituts zu den Bundesstellen, den Kantonen und zu den weiteren im Institutsrat vertretenen Kreisen.

d. Sie stellt das Personal an.

e. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

3 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

4 Die Direktorin oder der Direktor wohnt den Sitzungen des Institutsrates mit beratender Stimme bei und kann Anträge stellen; die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts werden nach Bedarf beigezogen.

Art. 10 Wahl und Aufgaben der Revisionsstelle

1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.

2 Der Prüfauftrag der Revisionstelle, ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revision.

3 Die Revisionsstelle erstattet dem Institutsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

4 Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 11 Personalrecht und Pensionskasse

1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG5.

4 SR 172.220.1

5 SR 172.220.1