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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 5 Seiten

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Bundesgesetz über das Institut für Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x

2 Die berufliche Vorsorge richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.

3. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 12 Finanzierung

1 Der Bund gewährt dem Institut Beiträge zur Abgeltung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

2 Das Institut erbringt kommerzielle Dienstleistungen zu marktüblichen Konditionen.

Art. 13 Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des Instituts.

2 Sie gewährt dem Institut zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Zweckerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3 Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Institut und der EFV geregelt.

Art. 14 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung des Instituts stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend vollständig dar.

2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.

4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 15 Steuern

Das Institut wird von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern:

a. die Mehrwertsteuer;

b. die Verrechnungssteuer;

c. die Stempelabgaben.