Vorlage
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über das Institut für Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x
2 Die berufliche Vorsorge richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.
3. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 12 Finanzierung
1 Der Bund gewährt dem Institut Beiträge zur Abgeltung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
2 Das Institut erbringt kommerzielle Dienstleistungen zu marktüblichen Konditionen.
Art. 13 Tresorerie
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des Instituts.
2 Sie gewährt dem Institut zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Zweckerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
3 Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Institut und der EFV geregelt.
Art. 14 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung des Instituts stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend vollständig dar.
2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.
4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.
5 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
Art. 15 Steuern
Das Institut wird von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern:
a. die Mehrwertsteuer;
b. die Verrechnungssteuer;
c. die Stempelabgaben.