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Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 11 Seiten
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Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung
(Präventionsgesetz, PrävG)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom...2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen zur Verhütung und Früherkennung von physischen und psychischen Krankheiten des Menschen, die übertragbar, stark verbreitet oder bösartig sind.
2 Spezifische Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen sind vorbehalten.
Art. 2 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, den Einzelnen vor übertragbaren, stark verbreiteten oder bösartigen Krankheiten zu schützen und dessen Gesundheit zu erhalten. Es trägt namentlich dazu bei, die Auswirkungen dieser Krankheiten für die Bevölkerung und die volkswirtschaftliche Entwicklung zu reduzieren, die krankheitsfrei verbrachte Lebenszeit zu erhöhen und die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung zu bewahren.
2 Es soll im Rahmen seines Geltungsbereichs:
a. die Gesundheitskompetenz des Einzelnen fördern und Anreize zur Verbesserung des Gesundheitsverhaltens in allen Personengruppen schaffen;
b. zum Abbau von gesundheitlichen Ungleichheiten beitragen;
c. die Steuerung und Koordination der Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen von Bund, Kantonen und Dritten verbessern und die Abstimmung mit der internationalen Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich sicherstellen;
SR ..........
1 SR 101
2 BBl 2008–......