Vorlage

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über das Institut für Prävention und Gesundheitsförderung AS 200x

4. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 16 Strategische Ziele

Der Bundesrat legt im Rahmen der bundesrätlichen Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom...6 über Prävention und Gesundheitsförderung für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts fest. Er sorgt dafür, dass der Institutsrat vorgängig angehört wird.

Art. 17 Aufsicht

1 Das Institut untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2 Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus:

a. durch die Wahl der Mitglieder des Institutsrats und dessen Präsidentin oder Präsidenten;

b. durch die Genehmigung der Wahl der Direktorin oder des Direktors;

c. durch die Wahl der Revisionsstelle;

d. durch die Genehmigung des Geschäftsberichts;

e. durch die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;

f. durch die Entlastung des Institutsrates.

3 Der Bundesrat kann Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Instituts nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit informieren lassen. Er kann Prüfungsberichte der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) veranlassen.

4 Die gesetzlichen Befugnisse der EFK sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmungen

Die Überführung der nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung gegründeten Stiftung «Gesundheitsförderung Schweiz» in das Institut erfolgt nach den Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20038.

Art. 19 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6SR ...

7 SR 832.10

8 SR 221.301