Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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Verbesserung der Koordination und der Effizienz der bereits laufenden Aktivitäten, nur durch den Erlass von neuen rechtlichen Grundlagen ereicht werden kann.

Der Bundesrat folgte diesen Empfehlungen und erteilte am 28. September 2007 dem EDI den Auftrag, bis im Herbst 2008 einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz, PrävG) zu erarbeiten. Dieses soll folgende Ziele verfolgen: Verbesserung von Steuerung, Koordination und Effizienz der verschiedenen Massnahmen; Schliessen der bundesgesetzlichen Lücke im Bereich der Prävention und Früherkennung von nichtübertragbaren und psychischen Krankheiten, die stark verbreitet oder bösartig sind; Anpassung der Modalitäten der Verwaltung der Präventionsabgaben (Tabakpräventionsabgabe und Zuschlag auf der KVG-Prämie) an die Corporate-Governance-Leitlinien des Bundesrates.

Kernelemente der Vorlage

Prävention von nichtübertragbaren und psychischen Krankheiten: Da der Gegenstandsbereich des Gesetzesentwurfs alle in Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV erwähnten Krankheiten umfasst, verfügt der Bund mit dem Vorentwurf des Präventionsgesetzes über eine neue gesetzliche Grundlage für Massnahmen im Bereich der Prävention und Früherkennung von nichtübertragbaren und psychischen Krankheiten, die stark verbreitet oder bösartig sind. Die bestehenden rechtlichen Regelungen in den Bereichen Unfallprävention, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz werden durch den neuen Erlass nicht tangiert.

Steuerungs- und Koordinationsinstrumente: Da der heutigen Präventions- und Gesundheitsförderungslandschaft eine Gesamtstrategie fehlt, sieht der Vorentwurf des Präventionsgesetzes (VE PrävG) zwei neue strategische Steuerungsinstrumente vor: die nationalen Ziele für Prävention und Gesundheitsförderung (alle acht Jahre) und die bundesrätliche Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung (alle vier Jahre). In der bundesrätlichen Strategie werden insbesondere die strategischen Vorgaben für die nationalen Programme, die strategischen Ziele für das zu schaffende Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung sowie die strategischen Vorgaben für die Verwendung der Einnahmen aus den Präventionsabgaben (jährlich ca. 17 Millionen Franken aus der Tabakpräventionsabgabe und 18 Millionen aus dem Zuschlag auf der KVG-Prämie) festgelegt. Auf der Umsetzungsebene sollen die Vorgehensweisen in den einzelnen Themenbereichen auch in Zukunft in Form von nationalen Programmen für Prävention, Früherkennung oder Gesundheitsförderung festgelegt werden.

Aufgabenteilung Bund – Kantone: Gemäss der bundesstaatlichen Kompetenzaufteilung sind die Kantone für die Durchführung von Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen zuständig. Sie sollen gesetzlich verpflichtet werden, die dazu notwendigen Einrichtungen zu schaffen. Der Bund wird nur dort aktiv, wo ein gesamtschweizerisch einheitliches Handeln sinnvoll oder notwendig ist (Nationale Programme, Informationstätigkeit und Kampagnen, internationale Zusammenarbeit). Gleichzeitig will der Bund in Zukunft die Kantone wie auch private Präventions- und Gesundheitsorganisationen auf methodologischer und fachlicher Ebene