Vorlage

Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr

Art. 7 Abs. 5

5 Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen.

Art. 13 Abs. 1bis und 2

1bis Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen und, wenn die Sendungen von einem Luftfahrzeug in ein anderes umgeladen werden, zusätzlich Angaben über den geplanten Umladezeitpunkt enthalten.

2 Die Tiere müssen, mit Ausnahme von Tieren, die das Luftfahrzeug nicht verlassen, von den Abfertigungsunternehmen unverzüglich nach der Landung in die vom grenztierärztlichen Dienst bezeichneten Tierräume verbracht und zur Kontrolle vorgewiesen werden.

Art. 14 Sendungen nach einem Drittstaat via Mitgliedstaaten der Europäi-

schen Union

1 Für Sendungen aus Drittstaaten, deren Bestimmungsort in einem Drittstaat liegt und die via einen Mitgliedstaat der Europäischen Union weiter befördert werden, gilt Artikel 7 Absätze 1 und 3.

2 Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen und, wenn die Sendungen von einem Luftfahrzeug in ein anderes umgeladen werden, zusätzlich Angaben über den geplanten Umladezeitpunkt enthalten.

3 Sendungen dürfen durchgeführt werden, wenn:

a. die Sendung aus einem Drittstaat stammt, aus dem die Einfuhr aus seuchenpolizeilichen Gründen nicht verboten ist;

b. sich die anmeldepflichtige Person verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und zurückzusenden;

c. erforderlichenfalls eine Bescheinigung mit tierseuchenrechtlichen Garantien vorliegt; das BVET veröffentlicht die notwendigen Bescheinigungen im Internet.

4 Die Tiere müssen, mit Ausnahme von Tieren, die das Luftfahrzeug nicht verlassen, von den Abfertigungsunternehmen unverzüglich nach der Landung in die vom grenztierärztlichen Dienst bezeichneten Tierräume verbracht und zur Kontrolle vorgewiesen werden.

5 Die Tiere dürfen auf dem Flugplatz nicht über die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzen verbracht werden, sofern sie nicht zur Beförderung mit einem Strassenfahrzeug freigegeben worden sind.

Art 14a Sendungen direkt nach einem Drittstaat

1 Für Sendungen aus Drittstaaten, die von der Schweiz aus direkt nach einem Drittstaat weiter befördert werden, gilt Artikel 14 Absätze 1 und 3–5.

2 Das BVET legt in einer technischen Weisung fest, wie die Voranmeldung für solche Sendungen zu erfolgen hat.