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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 4 Seiten
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wert (Anhang 1 Ziffer 14 NISV) im massgebenden Betriebszustand (Anhang 1 Ziffer 13 NISV) erreicht oder überschritten ist.
3. Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen5
Art. 1 Abs. 1
1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, einschliesslich der Stark- und Schwachstromanlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen). Für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 132 kV und höher (16,7 Hz)gilt zusätzlich Art. 1a der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen6.
III
Diese Änderung tritt am ... in Kraft
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova