Vereinbarung Einreise

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 2 Seiten

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Originaltext Bern, 24. Juni '08/Endversion

Vereinbarung 0.XXX.XXX.XXX zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise

Abgeschlossen am XX. XX. 200X

In Kraft getreten am XX.XX.200X

(Stand am XX.XX.200X)

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

In Ausführung von Artikel 2 und 5 des Rahmenvertrages vom X.X.200X zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend "Schweiz" genannt) und dem Fürstentum Liechtenstein (nachstehend "Liechtenstein" genannt) betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck

¹ Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Migration (BFM) und dem liechtensteinischen Ausländer- und Passamt (APA) auf dem Gebiet der Einreise von Drittstaatsangehörigen.

2Die Verpflichtungen des Schengen-Besitzstands bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung und deren Anwendung bezeichnet der Ausdruck

a) "Schengen-Visum" ein nach den einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ausgestelltes Visum, das einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet;

b) "Nationales Visum" ein für einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt gültiges Visum, welches während dessen Gültigkeit von beiden Vertragsparteien für die Einreise in deren Hoheitsgebiete anerkannt wird.

Art. 3 Absprache

¹ Wird ein Visumgesuch für Liechtenstein bearbeitet, spricht sich das BFM mit dem APA ab, bevor das entsprechende Visum ausgestellt oder verweigert wird. Das APA teilt dem BFM mit, in welchen Fällen Schengen-Visa ohne vorgängige Absprache direkt von den schweizerischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden können.

2Das BFM stellt die Visumsunterlagen einschliesslich einer Stellungnahme dem APA nach Möglichkeit in gesicherter elektronischer Form zur Prüfung zu. Das Visum darf erst nach Genehmigung durch das APA ausgestellt werden.

3Bei einem Visumverfahren an einem internationalen Flughafen in der Schweiz (Schengen-Aussengrenze) können die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden ausserhalb der Bürozeiten