Rahmenvertrag
Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 8 Seiten
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Bern, 24. Juni '08/Endversion
Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend "Schweiz")
und
das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend "Liechtenstein"),
nachstehend "Vertragsparteien" genannt,
eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen der Schweiz und Liechtenstein,
eingedenk des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag)1,
eingedenk des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA)2,
eingedenk des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (trilateraler Polizeikooperationsvertrag)3,
eingedenk des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)4,
eingedenk des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), in der konsolidierten Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation5,
in der Absicht, die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum unter
1 SR 0.631.112.514
2 LGBl. 1995 Nr. 68