Vereinbarung Aufenthalt

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 2 Seiten

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Originaltext Bern, 24. Juni 2008/Endversion

Vereinbarung 0.XXX.XXX.XXX zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Aufenthalts

Abgeschlossen am XX. XX. 200X

In Kraft getreten am XX.XX.200X

(Stand am XX.XX.200X)

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

In Ausführung von Artikel 2 und 12 des Rahmenvertrages vom X.X.200X zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend "Schweiz" genannt) und dem Fürstentum Liechtenstein (nachstehend "Liechtenstein" genannt) betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Migration (BFM), dem schweizerischen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem liechtensteinischen Ausländer- und Passamt (APA) auf dem Gebiet des Aufenthalts von Staatsangehörigen der Vertragsparteien und Drittstaatsangehörigen.

Art. 2 Personenfreizügigkeit

Liechtenstein gewährt jährlich mindestens zwölf schweizerischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein die Zulassung zur Wohnsitznahme mit Erwerbstätigkeit und mindestens fünf schweizerischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein die Zulassung zur Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit. Von diesen Quoten nicht erfasst werden die Ehegatten und Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird, von in Liechtenstein stationierten Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung sowie die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

Art. 3 Anmeldepflicht

Liechtensteinische Staatsangehörige in der Schweiz und schweizerische Staatsangehörige in Liechtenstein unterstehen den für Ausländer jeweils geltenden Anmeldevorschriften.

Art. 4 Melde- und Bewilligungspflicht für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

1 Ein einzelnes Unternehmen ist berechtigt, im Rahmen des EFTA-Übereinkommens während höchstens 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr mit seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im jeweils anderen Vertragsstaat eine Dienstleistung zu erbringen. Die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer sind berechtigt, insgesamt während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im jeweils anderen Vertragsstaat eine Dienstleistung zu erbringen.

2 Abhängig von der Dauer der Dienstleistungserbringung im jeweils anderen Vertragsstaat gilt folgende Melde- oder Bewilligungspflicht: