Vereinbarung Aufenthalt
Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 2 Seiten
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Originaltext Bern, 24. Juni 2008/Endversion
Vereinbarung 0.XXX.XXX.XXX zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Aufenthalts
Abgeschlossen am XX. XX. 200X
In Kraft getreten am XX.XX.200X
(Stand am XX.XX.200X)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
In Ausführung von Artikel 2 und 12 des Rahmenvertrages vom X.X.200X zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend "Schweiz" genannt) und dem Fürstentum Liechtenstein (nachstehend "Liechtenstein" genannt) betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zweck
Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Migration (BFM), dem schweizerischen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem liechtensteinischen Ausländer- und Passamt (APA) auf dem Gebiet des Aufenthalts von Staatsangehörigen der Vertragsparteien und Drittstaatsangehörigen.
Art. 2 Personenfreizügigkeit
Liechtenstein gewährt jährlich mindestens zwölf schweizerischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein die Zulassung zur Wohnsitznahme mit Erwerbstätigkeit und mindestens fünf schweizerischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein die Zulassung zur Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit. Von diesen Quoten nicht erfasst werden die Ehegatten und Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird, von in Liechtenstein stationierten Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung sowie die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
Art. 3 Anmeldepflicht
Liechtensteinische Staatsangehörige in der Schweiz und schweizerische Staatsangehörige in Liechtenstein unterstehen den für Ausländer jeweils geltenden Anmeldevorschriften.
Art. 4 Melde- und Bewilligungspflicht für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
1 Ein einzelnes Unternehmen ist berechtigt, im Rahmen des EFTA-Übereinkommens während höchstens 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr mit seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im jeweils anderen Vertragsstaat eine Dienstleistung zu erbringen. Die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer sind berechtigt, insgesamt während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im jeweils anderen Vertragsstaat eine Dienstleistung zu erbringen.
2 Abhängig von der Dauer der Dienstleistungserbringung im jeweils anderen Vertragsstaat gilt folgende Melde- oder Bewilligungspflicht: