Vereinbarung Einreise

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 2 Seiten

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des APA auf eine Absprache mit dem APA verzichten. Vor Erteilung oder Verweigerung eines Schengen-Visums nehmen sie in jedem Fall Rücksprache mit dem BFM.

4 Schweizerische Visumkleber für Liechtenstein enthalten den Zusatz "R FL".

Art. 4 Annullation eines Visums

Die für die Annulation eines Visums jeweils zuständigen Behörden informieren sich unter Angabe der Gründe in der Regel vor der Annulation eines Visums der anderen Vertragspartei.

Art. 5 Rechtsmittelweg für Schengen-Visa

¹ Die schweizerischen Behörden sind für die Beschwerden gegen die Verweigerung von Schengen-Visa für Liechtenstein zuständig, sofern darin nicht die Verletzung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) geltend gemacht wird.

² Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den schweizerischen Verfahrensvorschriften.

3 Das APA übermittelt dem BFM die für die Behandlung des Rechtsmittels notwendigen Informationen.

Art. 6 Geltungsdauer und Inkrafttreten

¹ Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

² Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

3 Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Rahmenvertrag in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen. Geschehen in X, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am X.X.200X.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung des Fürstentums

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