Vereinbarung Grenzraum
Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 5 Seiten
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Originaltext 25. August 2008/Endversion
Vereinbarung 0.XXX.XXX.XXX zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum
Abgeschlossen am XX. XX. 200X
In Kraft getreten am XX.XX.200X
(Stand am XX.XX.200X)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
In Ausführung von Artikel 2 und 16 des Rahmenvertrages vom X.X.200X zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend "Schweiz" genannt) und dem Fürstentum Liechtenstein (nachstehend "Liechtenstein" genannt) betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Zweck und Gegenstand
Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), der liechtensteinischen Landespolizei und dem liechtensteinischen Ausländer- und Passamt (APA). Sie legt insbesondere den polizeilichen Auftrag der EZV auf dem Staatsgebiet Liechtensteins und die an diese übertragenen Polizeibefugnisse näher fest.
Artikel 2 Ausübung polizeilicher Befugnisse
1 Die Übergabe von Personen und Waren an die liechtensteinische Landespolizei erfolgt bei einer Grenzdienststelle der EZV in Liechtenstein.
2 Für die Rapportierung von polizeilichen Tatbeständen an die liechtensteinischen Behörden verwendet die EZV ihre eigenen Formulare. Sie stellt sicher, dass in diesen die von Liechtenstein verlangten Angaben enthalten sind.
3 Die EZV setzt auf liechtensteinischem Staatsgebiet nur eigenes Personal ein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung Liechtensteins.
4 Die EZV übt die ihr übertragenen polizeilichen Befugnisse an der Grenze so aus, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Bei Kontrollen wird eine flüssige Verkehrsabwicklung angestrebt (rollender Verkehr), indem die einer Überprüfung zu unterziehenden Fahrzeuge grundsätzlich aus der Fahrspur hinausgewiesen werden.
5 In Anwendung von Artikel 14 Absatz 1, letzter Satz, des Rahmenvertrages vereinbaren der Chef der Landespolizei beziehungsweise der Leiter des APA mit dem zuständigen Kommandanten der EZV die Delegation der erforderlichen Kompetenzen und Massnahmen sowie die Organisation der Abläufe für die im Anhang aufgeführten Bereiche.