Vereinbarung Aufenthalt
Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 2 Seiten
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a) Die Dienstleistungserbringung während 8 Tagen innerhalb von 90 Tagen ist melde- und bewilli-
gungsfrei;
b) für Dienstleistungen, die innerhalb von 90 Tagen länger als 8 Tage dauern, kommen die jeweili-
gen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Anwendung. Dies gilt auch für entsandte Arbeitskräfte aus Drittstaaten, die in den jeweiligen Arbeitsmarkt integriert sind;
c) die Dienstleistungserbringung ab dem 91. Tag ist bewilligungspflichtig.
Art. 5 Geltungsdauer und Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3 Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Rahmenvertrag in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen. Geschehen in X, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am X.X.200X.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung des
Fürstentums Liechtenstein: