Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 7 Seiten
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Art. 10 Abs. 1: Das Besuchsrecht müsse mindestens zweimal im Jahr wahrgenommen
werden. Es sei nicht Protokoll zu führen, sondern Bericht zu erstatten. (AG, BL, GR, UR, ZG, AGIA, PKAS, AZG, SFA)
Art. 14 Abs. 1 lit. a: Vermittler müssten Erfahrung und (statt „oder“) eine fachliche Ausbil-
dung haben. Eine konkrete Ausbildung auf dem Gebiet der Adoption gäbe es nicht, weshalb „auf dem Gebiet der Adoption“ zu streichen sei. Angleichen an Art. 5 Abs. 4 lit. a.
(AG, AR, BE, BL, BS, GE, GR, ZG, AGIA, PKAS, AZG)
Art. 17: Die Voraussetzungen der Verbindungsherstellung seien zu präzisieren.
Entweder müsse die Eignungsbescheinigung oder die Bewilligung vorliegen und das Kind müsse mit dem Profil der Bescheinigung/Bewilligung übereinstimmen.
(AG, AR, BL, BS, UR, AGIA, PKAS)