Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 7 Seiten
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1. Allgemein
Die Vernehmlassung über den Vorentwurf zur Verordnung über die Adoption (AdoV; Adoptionsverordnung) zusammen mit dem Vorentwurf zur Totalrevision der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption (PAVO; Pflegekinderverordnung) dauerte vom 5. Juni 2009 bis zum 15. September 2009. Dazu eingeladen wurden die 26 Kantone, das Schweizerische Bundesgericht, 14 politische Parteien sowie über 90 interessierte Organisationen.
Zum Vorentwurf der AdoV explizit geäussert haben sich 24 Kantone, vier politische Parteien und 19 interessierte Organisationen. Insgesamt sind somit 47 Stellungnahmen eingegangen. Das Schweizerische Bundesgericht hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.
2. Vernehmlassungsteilnehmer
Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmer, welche eine Stellungnahme eingereicht haben, befindet sich im Anhang.
3. Gewichtige allgemeine Bemerkungen
3.1 Eigenständige Verordnung
Bei rund der Hälfte aller Antworten (24 Stellungnahmen) wird die Herauslösung der Adoptionsbestimmungen aus der PAVO ausdrücklich begrüsst. Darunter sind 12 Kantone, eine politische Partei sowie 11 interessierte Organisationen. Abgelehnt wird die Trennung nur von der EDU. Diese verneint die Notwendigkeit der Trennung, da für den Vollzug die gleiche kantonale, resp. kommunale Behörde zuständig sei.
3.2 Erweiterung der Aufgaben der Zentralen Adoptionsbehörde des Bundes
Einer der beiden materiell gewichtigsten Punkte (neben 3.3 Vermittlungsstellen) ist das Bedürfnis einer Ausweitung der Aufgaben der Zentralen Behörde auch auf Adoptionen aus Nicht-Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionen (HAÜ, SR 0.211.221.311). Dieses Bedürfnis wurde in 15 Vernehmlassungsantworten geäussert und teilweise ausführlich begründet (AR, BL, BS, GE, JU, UR, Tdh, Ea, ProJ, PKAS, ProF, AGIA, SSI, SFA, SVAMV). Bei Adoptionen aus Nicht-Vertragsstaaten soll das Bundesamt für Justiz insbesondere auch Weisungsbefugnis besitzen (Art. 2 Abs. 2 AdoV). Eine unterschiedliche Bearbeitungsweise von Adoptionsgesuchen für Kinder aus Vertrags- und Nicht-Vertragsstaaten sei nicht vertretbar, weil so eine ungerechtfertigte Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Kindern aus Nicht-Vertragsstaaten entstehe. Um dies zu vermeiden, könne man bei Art. 3 (Kindeswohl) einen zusätzlichen Absatz einfügen, der die Gleichbehandlung von Kindern aus Vertrags- und Nicht-Vertragsstaaten festlegt (SFA). Die unterschiedliche Behandlung sei auch beim Entscheid über die Bewilligungserteilung (Art. 7 Abs.
6) zu verhindern. Gewisse Vernehmlassungsteilnehmer möchten deshalb eine Bewilligung über Aufnahme immer vor einer Einreise erteilt haben (ZH, SFA), andere wünschen sich den