Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 7 Seiten
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Spielraum, die Bewilligung vor oder nach der Einreise erteilen zu können (Art. 7 Abs. 6 umschreiben in „… in den übrigen Fällen kann sie nach der Einreise…“, AG, BS, UR, AGIA).
3.3 Vermittlungsstellen
Als ungenügend geregelter Punkt der AdoV wurde von vielen Vernehmlassungsteilnehmern der Status, die Voraussetzungen und die Überwachung der Vermittlungsstellen angegeben. Insgesamt 20 Teilnehmer äusserten sich in verschiedenen Bereichen über die Regelungen zu den Vermittlungsstellen. In 12 Stellungnahmen wird bemerkt, dass der Beizug einer Adoptionsvermittlungsstelle für jede internationale Adoption obligatorisch sein sollte (AR, BL, BS, GE, JU, UR, Tdh, Ea, ProJ, PKAS, ProF) oder zumindest ausdrücklich empfohlen werden müsste (VA). Der obligatorische Beizug einer Vermittlungsstelle würde deren Ressourcenbedarf erheblich steigern, weshalb die benötigten finanziellen Mittel dafür mitunter vom Bund übernommen werden müssten (BS, Ea). Diese Mittel würden auch benötigt, um die Neugliederung und Koordination der Vermittlungen zu organisieren und die Konkurrenz unter ihnen in einem Herkunftsstaat zu verhindern, sowie deren Mittel und die Zahl der Herkunftsstaaten zu vergrössern (Ea). In diesem Zusammenhang wäre auch festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ausländische Vermittlungsstellen in der Schweiz zuzulassen sind (BL). Einen Vorschlag zur Verankerung einer Bewilligungspflicht auch für ausländische Vermittlungsstellen macht der SSI. Er würde Art. 13 Abs. 1 wie folgt ändern: „Eine Bewilligung des BJ braucht, wer in der Schweiz wohnhaften Personen seine Dienste im Zusammenhang mit internationalen Adoptionen anbietet.“
Äusserungen zu den Vermittlungsstellen zielen immer wieder darauf ab, die Qualität deren Leistungen zu erhöhen (AR, BS, Tdh, Ea, UL, VA, SFA). Ideen zur Steigerung der Professionalität und Transparenz der Vermittlungsstellen sind vorhanden: Ein konkreter Anforderungskatalog mit Mindeststandard würde Kompetenz schaffen (ProK), die Kriterien, zur Bewilligung als Vermittler tätig zu sein, müssten transparent gemacht werden (SFA) und die Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 14 AdoV müssten angepasst werden (AG, AR, BE, BL, BS, GE, GR, ZG, PKAS, AGIA, AZG, siehe unter Punkt 4). Insbesondere sollen auch die kleineren Vermittlungsstellen nicht unbeaufsichtigt bleiben und strengere Kriterien für die Akkreditierung von Vermittlungsstellen Anwendung finden (Tdh). Die Zentralbehörde des Bundes müsse die Vermittlungsstellen nicht nur administrativ überwachen, sondern proaktiv begleiten und unterstützen (Ea). Um die Kontrolle über die Vermittler und den Kinderhandel zu haben sowie Ethik zu garantieren und gravierende Fehler zu vermeiden, müsste die Zentralbehörde die entsprechenden rechtlichen Mittel erhalten (Ea). Zudem sollten Vermittler keine physischen Personen sein, wie das heute möglich ist, sondern professionelle und multidisziplinäre Organisationen (Ea). Allgemein sei eine klare Definition, welche Vermittlung bewilligungspflichtig ist und welche nicht (z.B. nur berufsmässige) aber zwingend, da bei Verstoss auch Sanktionen drohen (AR zu Art. 23 AdoV).
Grundsätzliche Kritik an der Rolle und dem Status der Vermittlungsstellen bringen vor allem Tdh, Ea, SSI und JU an. Einerseits wird Bedauern geäussert, dass der Status der Vermittler nicht aufgewertet wurde, wie das in anderen Ländern der Fall sei (Ea). Noch weiter in ihrer Kritik geht Tdh. Sie verzichtet auf einen ausführlichen Kommentar bezüglich der Vermittler-