Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 7 Seiten
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aktivitäten, da das Projekt unangemessen und absolut ungenügend sei, es ihm an Substanz
fehle und im Vergleich zur aktuellen Verordnung einen Rückschritt bedeute. Die Tatsache,
dass den Vermittlern kein formelles Mandat zugesprochen würde, reduziere deren Stellung
und Wichtigkeit.
4. Häufige, konkrete Bemerkungen zu einzelnen Artikeln
Nachfolgend eine Auflistung über die meistgenannten Verbesserungsvorschläge zu konkreten Artikel:
Art. 2 Abs. 2: Ergänzen, dass auch die Beratung der kantonalen Zentralbehörden, der
Erlass von Standards hinsichtlich Eignungskategorien der Eltern, die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Adoptionsbehörden und Vermittlungsstellen sowie des Erfahrungsaustauschs zwischen den Kantonen Aufgabe des Bundesamts für Justiz sei.
(AR, BL, BS, TI)
Art. 5 Abs. 2: Gewisse Straf- und Gerichtsverfahren würden die Adoptionseignung von
Personen in Frage stellen. Die Kantone bräuchten deshalb Zugang zum Strafregister-Informationssystem VOSTRA oder die nötigen Informationen daraus auf Anfrage.
(AG, BS, GR, UR, ZG, PKAS, AZG)
Art. 5 Abs. 3 lit. e: Die Heraufsetzung des Altersunterschieds auf 45 Jahre für die Durch-
führung einer vertieften Eignungsprüfung wird nur vom Kanton Aargau explizit befürwortet.
Den Altersunterschied bei 40 Jahren belassen, weil das Verfahren generell lange dauern kann, schlagen andere vor.
(BE, BL, GE, UL Tdh, Ea)
Art. 5 Abs. 4 lit. b: Der Buchstabe b) sei zu streichen, da hier ein Interessenkonflikt bestehe
und die Vermittlungsstelle nicht genügend qualifiziert sei.
(AG, BL, BS, GE, GR, ZG, SFA, PKAS, AZG)
Art. 5 Abs. 5: Das Besuchen eines Vorbereitungskurses müsse obligatorisch sein.
(BE, TI, Tdh, Ea, SFA)
Art. 6 (Abs. 2): Die Bescheinigung solle die Adoptionsvermittlung nennen, mit der gear-
beitet wird, damit zur Vermeidung von Kinderhandel analog zu Art. 11g Abs. 2 lit.b. PAVO beigetragen werden kann.
(AG, BL, BS, GR, UR, PKAS, AGIA, ProK)
Die Eignungsbescheinigung solle nur ausgestellt werden, wenn die Behörde auf die Unterhaltspflicht (Art. 20 BG-HAÜ) aufmerksam gemacht hat.
(GR, TI, UR, ZG, PKAS, AGIA, AZG)
Das Geschlecht, das ein zu adoptierendes Kind haben sollte, werde von den Eltern oft bewusst nicht angegeben oder die Länder nähmen keine Rücksicht darauf. Möglichkeit geben, beide Geschlechter anzugeben oder keines.
(AG, BS, GE, TI, UR, Tdh, Ea, ProK, SSI, SFA)
Möglichkeit zur Verlängerung der Bescheinigung geben, da teilweise mehr als 3 Jahre Wartezeit.
(AG, BS, TI, UR)