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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 8 Seiten
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Verordnung Vorentwurf über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV)
vom xx. xxx 2009
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 269c Absatz 3 und 316 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs1 (ZGB)
und die Artikel 15 Absatz 3 und 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20012 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
a. das Verfahren für die Aufnahme von Kindern zur Adoption;
b. die Bewilligung zur Adoptionsvermittlung und die Aufsicht darüber;
c. die Gebühren bei internationalen Adoptionen.
2 Die Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über den Schutz des Kindes bleiben vorbehalten.
Art. 2 Zuständige Behörden
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist zuständig für:
a. die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 BG-HAÜ als zentrale Behörde des Bundes;
b. die Bewilligung zur Adoptionsvermittlung und die Aufsicht darüber.
2 Es kann Weisungen zum Schutz der Kinder und zur Verhinderung von Missbräuchen bei internationalen Adoptionen und bei Adoptionsvermittlungen erlassen.
3 Die kantonale Behörde nach Artikel 316 Absatz 1bis ZGB (kantonale Behörde) ist zuständig für:
a. die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 BG-HAÜ als zentrale Behörde eines Kantons;
1SR 210
2 SR 211.221.31
2009–...