Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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Art. 78 Platzierungsorganisationen

Mit der Bewilligung erhalten Platzierungsorganisationen weitgehende Rechte. Eine Abklärung und Bewilligung solcher Organisationen durch Personen, die möglicherweise nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse und die notwendige Erfahrung verfügen, kann nicht verantwortet werden. Daher sieht der Vorentwurf vor, dass Gesuche um Zulassung als Platzierungsorganisation nur von der kantonalen Fachbehörde (Art. 3 Abs. 1 KiBeV) bewilligt werden dürfen. Bewilligungen für Platzierungsorganisationen können somit erst erteilt werden, nachdem diese Behörde ihr Tätigkeit aufgenommen hat.

Absatz 2 sieht vor, dass Platzierungsorganisationen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten PAVO bereits seit fünf Jahren tätig sind und den Bedingungen weitgehend entsprechen, die das neue Recht an solche Organisationen stellt, ihre Tätigkeit weiterführen können. Bis zur Zulassung als bewilligte Platzierungsorganisation dürfen sie jedoch weiterhin nur mit Pflegeeltern zusammenarbeiten, die ihrerseits eine Bewilligung der zuständigen Behörde erhalten haben und von dieser beaufsichtigt werden. Bis längstens ein Jahr nach Einsetzung der kantonalen Behörde sollten ihre Gesuche bewilligt worden sein. Andernfalls gilt sie nur mehr als Organisation, die eine erlaubte Vermittlungstätigkeit ausüben darf (vgl. Allgemeiner Teil, Ziff. 3.8.2 sowie die Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 1 Bst.d).

2. Die Verordnung über die Adoption

Da keine substanziellen materiellen Änderungen im Bereich der Bestimmungen über die Adoption vorgenommen worden sind, kann auf eine Erläuterung der einzelnen Bestimmungen verzichtet und auf Ziffer 4 des Allgemeinen Teils verwiesen werden.