Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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in Ausübung ihres Berufes oder während des Studiums Kenntnis erhalten haben.
Dem Melderecht jeder Person steht die Meldepflicht von Behördenmitgliedern gegenüber. Diese können sich nicht auf ein Berufsgeheimnis berufen. Vielmehr sind sie verpflichtet, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Meldungen zu erstatten, wenn sie einen Verstoss gegen die KiBeV feststellen oder davon Kenntnis erhalten. Denn das Kindesschutzverfahren untersteht dem Untersuchungsprinzip, was Artikel 446 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 314 Absatz 1 des neuen Erwachsenenschutzrechts klar festlegt. Daraus leitet sich die Meldepflicht von Personen ab, die in ihrer amtlichen Tätigkeit Beobachtungen über Verstösse machen oder davon Kenntnis erhalten. Dabei ist der Begriff der amtlichen Tätigkeit weit auszulegen. "Darunter fällt die Tätigkeit jeder Person, die öffentlich-rechtliche Befugnisse ausübt, auch wenn sie zum Gemeinwesen nicht in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis steht."21 Die Kantone können darüber hinausgehen und noch weitere Meldepflichten vorsehen (vgl. Art. 4 Abs. 4).
Absatz 3 verpflichtet die kantonale Behörde zur sofortigen Prüfung der Meldung und zum Ergreifen allfällig notwendiger Massnahmen. Darunter ist auch zu verstehen, dass sie die Meldung bei Unzuständigkeit nicht ad acta legt, sondern dass sie diese an die zuständige kantonale Behörde weiterleitet. Ist sie selbst zuständig, klärt sie den Sachverhalt ab und ergreift die notwendigen Massnahmen. Dazu gehört auch, dass die kantonale Behörde entsprechend informiert, beispielsweise die Eltern, wenn es um Tageseltern oder um eine Tageseinrichtung geht, oder die Kindesschutzbehörde sowie allenfalls die gesetzliche Vertretung von betreuten Kindern, wenn Pflegeeltern oder eine Vollzeiteinrichtung von zu ergreifenden Massnahmen betroffen sind (vgl. Art. 56).
1.9 9. Kapitel: Strafbestimmung
Art. 72
Gemäss dieser Bestimmung macht sich eine Person nicht nur strafbar, wenn sie Kinder betreut, ohne überhaupt eine Bewilligung dafür zu haben, sondern auch, wenn sie die Kompetenzen überschreitet, die mit der Bewilligung verbunden sind. Ein Verstoss kann beispielsweise dann vorliegen, wenn mehr Kinder betreut werden, als in der Bewilligung vorgesehen ist, oder wenn Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufgenommen werden, ohne dass die entsprechende Ermächtigung dazu vorliegt.
1.10 10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 73 Vollzug durch die Kantone
Anders als das geltende Recht, welches die Kantone lediglich ermächtigt, das "Pflegekinderwesen“ zu fördern (Art. 3 Abs. 2 PAVO), sieht der Vorentwurf eine Verpflichtung der Kantone zum Erlass ergänzender Bestimmungen vor. Inwieweit Bestimmungen, die der Kanton aufgrund der im geltenden Recht bestehenden Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 1 PAVO erlassen hat (neu: Art. 4 Abs. 4 KiBeV), weiterbestehen sollen, bestimmt das kantonale Recht.
Absatz 2 sieht vor, dass die neu zuständige Behörde (Art. 3) ihre Tätigkeit spätestens am 1. Januar 2013 aufnimmt. Die bisherigen Zuständigkeiten für die Erteilung von Bewilligungen und die Aufsicht im Bereich der Fremdbetreuung von Kindern bleiben, eine andere Regelung der Kantone vorbehalten, bis zu diesem Zeitpunkt erhalten. Das Datum wurde mit Blick auf
21 BBl 2006 7076