Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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das voraussichtliche Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 gewählt, um den Kantonen sowohl genügend Zeit als auch die Möglichkeit zu geben, die notwendigen Anpassungen zu koordinieren.

Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Bestimmung bedarf keiner Erläuterung.

Art. 75 Hängige Gesuche

Auf hängige Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als Tages- oder Pflegeeltern oder zum Betrieb einer Einrichtung findet mit Inkrafttreten der KiBeV das neue Recht Anwendung.

Art. 76 Bestehende Bewilligungen

Nach altem Recht erteilte Bewilligungen bleiben zwar gültig, sie sind aber innert eines Jahres seit Einsetzung der kantonalen Behörde zu erneuern. Damit soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf einer Übergangsfrist alle in der Fremdbetreuung von Kindern tätigen Pflegeeltern und Einrichtungen den Anforderungen des neuen Rechts entsprechen.

Art. 77 Bewilligungen für bisher nicht bewilligungspflichtige Betreuungsformen

Für Betreuungsformen, die nachweisbar seit mindestens einem Jahr bestehen und für die weder die geltende PAVO noch das kantonale Recht eine Bewilligungspflicht vorsieht, muss innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten der KiBeV bei der zuständigen Behörde ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden (Abs. 1). Für diese Betreuungsformen kann der Kanton aufgrund einer summarischen Prüfung eine befristete Bewilligung erteilen. Die Tages-, Pflegeeltern und allfällig betroffene Einrichtungen müssen somit innerhalb eines Jahres seit der Einsetzung der kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung stellen, das gemäss den Bestimmungen der KiBeV in einem ordentlichen Verfahren geprüft und bewilligt werden muss. Diese Regelung basiert auf der Annahme, dass durch die erweiterte Bewilligungspflicht viele Gesuche von Betreuungspersonen und Einrichtungen zu erwarten sind, die heute bereits Kinder betreuen. Dies kann zu einer temporären Überlastung der Behörden führen und in der Folge zu möglicherweise nicht ausreichend durchgeführten Abklärungen der Bewerberinnen und Bewerber. Die Regelung will dieser Entwicklung entgegenwirken und zudem das Abgleiten bestehender Betreuungsformen in die Illegalität verhindern.

Betroffen sind vor allem:

ƒ Tageseltern (diese unterstehen nach geltendem Recht lediglich einer Meldepflicht, wenn

sie Kinder unter 12 Jahre betreuen);

ƒ Pflegeeltern, die heute schulpflichtige Kinder oder Kinder unter 15 Jahren regelmässig für

weniger als drei Monate betreuen;

ƒ Pflegeeltern, die nicht mehr schulpflichtige Kinder oder Kinder über 15 Jahre betreuen.

Daneben sind weitere Formen der Fremdbetreuung von Kindern denkbar, sowohl in der Tagesbetreuung als auch in der Vollzeitbetreuung, in Familien ebenso wie in Einrichtungen, die aufgrund der neuen Bestimmungen mit Inkrafttreten der KiBeV neu einer Bewilligungspflicht unterstehen.