Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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zukünftigen Verlauf des Betreuungsverhältnisses gestellt werden kann (Abs. 5). Dies wäre dann der Fall, wenn dieses bereits über viele Jahre hinweg äusserst positiv verlaufen ist und beispielsweise keinerlei Anlass zu Beanstandungen oder Massnahmen gegeben hat, welche die Pflegeeltern zu verantworten haben. Mit anderen Worten: Die Entwicklungsperspektive des Betreuungsverhältnisses muss so positiv beurteilt werden können, dass das Fehlen einer Aufsicht vor Ort verantwortbar erscheint.
1.5.3 3. Abschnitt: Aufsicht
Art. 66 Platzierungsentscheid der Kindesschutzbehörde
Art. 67 Platzierungsentscheid der gesetzlichen Vertretung
Wer den Entscheid trifft, ein Kind im Ausland zu platzieren, hat das Betreuungsverhältnis auch entsprechend zu beaufsichtigen oder für eine Beaufsichtigung besorgt zu sein - alleine oder zusammen mit anderen Personen, Organisationen oder Behörden, in- wie ausländischen. Entsprechend der Berechtigung, einer solchen Platzierung zuzustimmen, unterscheiden sich die beiden Bestimmungen darin, ob die Platzierung aufgrund eines Entscheids der Kindesschutzbehörde oder ohne einen solchen durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter des Kindes erfolgt ist.
Mit Blick darauf, dass trotz aller Bemühungen ausländische Betreuungsplätze in vielen Fällen von der Schweiz aus nicht befriedigend beaufsichtigt werden können bzw. der Aufwand bedeutend grösser ist, gebietet es das Kindeswohl, dass das Betreuungsverhältnis besonders intensiv begleitet wird und regelmässig Kontakt zum platzierten Kind besteht. Nur so kann dem Nachteil einigermassen wirkungsvoll begegnet werden. In jedem Fall muss ein im Ausland platziertes Kind umplatziert und allenfalls sogar in die Schweiz zurückgeholt werden, wenn die Betreuungssituation zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt. Sofortiges Handeln ist daher angezeigt, wenn sich auch nur schon geringe Zweifel an der Eignung des Betreuungsplatzes einstellen. Dieses Handeln kann darin bestehen, dass der Kontakt zur zuständigen ausländischen Behörde aufgenommen und diese veranlasst wird, vor Ort die Situation zu überprüfen. Es kann aber auch darin bestehen, die Kinder unverzüglich zurückzuholen und eine andere Lösung vorzusehen.
1.6 6. Kapitel: Verantwortlichkeit
Art. 68
Die Bestimmung regelt nur die zivilrechtliche Verantwortlichkeit. Für allfällig strafbares Verhalten richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 72 sowie den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Für Angestellte der öffentlichen Verwaltung kann sich eine Verantwortlichkeit auch aus dem Dienstrecht ergeben, für welches das öffentliche kantonale Recht zuständig ist (Art. 6 ZGB).
Gemäss Botschaft des Bundesrates zum neuen Erwachsenenschutzrecht18 gehen die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit, die aufgrund der Personalunion von Erwachsenenschutz- und Kindesschutzbehörde auch im Bereich der Kindesschutzmassnahmen Anwendung finden, "vom heutigen Verständnis der Verantwortlichkeit für hoheitliches Handeln aus. In erster Linie soll der Staat haften, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt ein individuelles Verschulden vorliegt. Die geschädigte Person soll sich nicht damit beschäftigen müssen“, welches Behördenmitglied für den Schaden verantwortlich ist. "Der Staat hat aber nach
18 BBl 2006 7092 f.