Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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Massgabe des kantonalen Rechts die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Fehlbaren.“ ... "Der Kanton haftet ohne weiteres für jene Personen, die als Behördenmitglieder handeln oder von der Behörde für ihre Aufgaben ausgesucht worden sind“. Aufgrund der mit der Bewilligung verbundenen Delegation von Aufgaben an Platzierungsorganisationen, die sonst von der kantonalen Behörde wahrgenommen werden, rechtfertigt sich auch die Verantwortlichkeit für das Verhalten solcher Organisationen seitens des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat und die Aufsicht ausübt. Für nähere Angaben zur Verantwortlichkeit: vgl. die Botschaft zum Erwachsenenschutzrecht (BBl 2006 7091 ff.).

1.7 7. Kapitel: Statistik

Art. 69

Das geltende Recht bietet mit Artikel 21 Absatz 3 PAVO bereits eine Grundlage für statistische Erhebungen. Obwohl kein direkter Zusammenhang zwischen der Qualität der Fremdbetreuung von Kindern und der Erhebung statistischer Daten besteht, sind statistische Auswertungen für die Beurteilung der Qualität von grosser Bedeutung. Denn sie vermögen Anhaltspunkte bezüglich eines allfällig notwendigen Anpassungsbedarfs im Bereich der Fremdbetreuung von Kindern zu liefern und können Hinweise darauf geben, in welche Richtung die zukünftige Entwicklung gehen soll. So kann beispielsweise aus einer hohen Anzahl von Umplatzierungen abgeleitet werden, dass die individuelle Eignungsabklärung möglicherweise ungenügend ist und dementsprechend Handlungsbedarf – in gesetzlicher oder praktischer Hinsicht – besteht. Der Vorentwurf enthält daher eine Verpflichtung zur Erhebung statistischer Daten. Im Interesse des Datenschutzes werden diese Daten anonymisiert ausgewertet und lassen keine Rückschlüsse auf die Herkunft zu. Die Einzelheiten werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Statistikerhebungsverordnung19 geregelt.

1.8 8. Kapitel: Mitteilungspflichten, Melderecht und Meldepflichten

Art. 70 Mitteilungspflichten der Behörden

Die Mitteilungspflichten sollen sicherstellen, dass die Aufsicht über die Betreuungseltern, Einrichtungen und Platzierungsorganisationen auch dann gewährleistet ist, wenn diese ihren Wohnsitz bzw. Sitz wechseln. Dadurch soll vermieden werden, dass nicht aufgrund des kantonalen Territorialprinzips der eine Kanton nicht mehr zuständig ist, der andere aber unter Umständen vom Wechsel gar nichts erfährt und sich daher auch nicht für zuständig hält. Im Interesse fremdbetreuter Kinder ist es daher wichtig, diesen Austausch von Informationen sicherzustellen.

Art. 71 Melderechte und Meldepflichten

Diese Bestimmung lehnt sich hauptsächlich an Artikel 443 des neuen Erwachsenenschutzrechts an. Das Melderecht dient dabei nicht nur der Durchsetzung der Bestimmungen der KiBeV und damit den betreuten Kindern, sondern ist Teil des gesamten Netzes von Kindesschutzbestimmungen. Wer durch ein Berufsgeheimnis gebunden ist, muss sich erst gemäss Artikel 321 Absatz 2 StGB20 davon entbinden lassen, bevor die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger Meldung erstatten darf. Das gilt aber nur für Geheimnisse, von denen diese

19 SR 431.012.1 Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung)

20 SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)