Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten
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Reduktionspotenziale aufgrund technisch nicht vermeidbarer Emissionen von biologischen Prozessen nur mit zusätzlichen Treibhausgasemissionen möglich sein.
7.3 Verhältnis zum europäischen Recht
Die beiden Varianten der Gesamtrevision des CO2-Gesetzes lehnen sich zu einem grossen Teil an die Europäischen Richtlinien an, insbesondere an die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Oktober 2003, die ein Emissionshandelssystem in der Europäischen Gemeinschaft etablierte und die Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABI. L 275 vom 25.10.2003) veränderte, sowie die Richtlinie 2004/101/EG vom Europäischen Parlament und Rat vom 27. Oktober 2004 (ABI. L 338 vom 13.11.2004). Die beiden Varianten sehen zudem ein Emissionshandelssystem vor, das mit demjenigen der Europäischen Union kompatibel sein soll.
7.4 Unterstellung Ausgabenbremse
Gemäss Artikel 159, Absatz 3, Ziffer b der Bundesverfassung bedürften Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.
Auch Artikel 2 der Variante „Verbindliche Klimaziele“ untersteht der Ausgabenbremse.
7.5 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz
Die Instrumente der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) werden in beiden Varianten zur Gesamtrevision des CO2-Gesetzes eingeführt. In der Variante „Verbindliche Klimaziele“ sind Programmvereinbarungen gemäss Artikel 16, Absatz 3 des Subventionsgesetzes vorgesehen. Die Kantone werden mittels Globalbeiträgen unterstützt.
7.6 Delegation Rechtsetzungsbefugnisse
Die beiden Varianten zur Gesamtrevision des CO2-Gesetzes erteilen beide an verschiedenen Stellen dem Bundesrat die Kompetenz zur Konkretisierung des Gesetzes auf Verordnungsstufe. Der Bundesrat kann das Gesetz im vorgegebenen Rahmen ergänzen. Die Delegierungen müssen sich auf bestimmte Aspekte beschränken, dürfen also nicht unbeschränkt sein. Deshalb beziehen sich die beiden Varianten immer auf etwas Konkretes, und ihr Inhalt sowie ihr Ziel sind ausreichen präzisiert. Somit ist das Prinzip der Präzisierung erfüllt.