Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

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7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage für die beiden Varianten der Gesamtrevision des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) bilden die Artikel 74 (Umweltschutz) und 89 (Energiepolitik) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Artikel 74 verpflichtet den Bund, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen.

Artikel 89 verpflichtet den Bund, Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen. Der Bund muss die Entwicklung von Energietechniken fördern, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

Das CO2-Gesetz strebt die Eindämmung der Klimaänderung an, welche eine schädliche oder lästige Einwirkung im Sinne von Artikel 74 der Bundesverfassung darstellt. Die Gesamtrevision ist lediglich die Fortsetzung einer bereits bestehenden Regelung mit der Absicht, sie aufgrund der gesammelten Erfahrungen zu verbessern.

Die Teilzweckbindung der Erträge für den Gebäudebereich und für den Erwerb ausländischer Emissionsgutschriften (Variante „Verbindliche Klimaziele“) ist insofern als verfassungsmässig zu betrachten, als sie die Erreichung des Lenkungsziels (Verminderung der CO2-Emissionen) unterstützt und nur den kleineren Teil des Abgabeertrags betrifft. Der grössere Teil des Abgabeertrags wird wie bisher an die Bevölkerung und an die Wirtschaft rückerstattet. Die CO2-Abgabe wird ihre Lenkungswirkung demnach weiterhin primär durch die Abgabeerhebung entfalten.

Die Sicherungsabgabe in der Variante „Verbindliche Schritte zur Klimaneutralität“ erfüllt die Funktion eines Pfandes. Sie stellt sicher, dass die Importeure die Zertifikate im geforderten Umfang erwerben und vorweisen, damit die Sicherungsabgabe an sie zurückerstattet wird. Es handelt sich somit nicht um eine Steuer, die einer neuen Verfassungsgrundlage bedarf, da ihr primäres Ziel nicht die Generierung von Staatseinnahmen ist.

7.2 Konformität mit dem Völkerrecht

Das revidierte CO2-Gesetz konkretisiert auf nationaler Ebene die Verpflichtungen gegenüber der internationalen Gemeinschaft, welche die Schweiz mit der Ratifikation der Klimakonvention und dem Kyoto-Protokoll eingegangen ist.

Gemäss dem Prinzip, dass es keine Rangordnung völkerrechtlicher Rechtsquellen gibt, fügen sich die Klimakonvention, das Kyoto-Protokoll und zukünftige internationale Abkommen zum Klimaschutz gleichwertig in die völkerrechtliche Rechtsordnung ein.

Globale Interessenskonflikte

Zwischen der Klimapolitik und anderen Politikbereichen gibt es Interessenskonflikte: So kann beispielsweise das entwicklungspolitische Ziel, die Energieversorgung und die Mobilität in Entwicklungsländern zu verbessern, den globalen Anstrengungen zur Emissionsreduktion entgegenlaufen. Ebenso stellt die Welternährung bei anhaltendem Bevölkerungswachstum, und vielerorts negativem Einfluss des Klimawandels auf die Verfügbarkeit von landwirtschaftlichen Produktionsflächen und deren Produktivität, angesichts des klimapolitischen Auftrags eine grosse Herausforderung dar: Nach UN-Generalsekretär Ban Kimoon muss die Nahrungsmittelproduktion bis 2030 um 50 Prozent gesteigert werden. Eine derartige Produktionsausweitung dürfte auch bei Ausschöpfung der vorhandenen