Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 80Fedlex · Vorlage

6 Verhältnis zum EG-Recht

6.1 Geltende EG-Richtlinien mit Klimabezug

Die EU hat sich wie die Schweiz dazu verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen im Durchschnitt des Zeitraums 2008 - 2012 um 8% unter das Niveau des Jahres 1990 zu senken. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung wurden in der EU verschiedene klimapolitische Massnahmen eingeleitet.

Das wichtigste Element der europäischen Klimapolitik ist das europäische Emissionshandelssystem, das im Januar 2005 eingeführt wurde. Die Richtlinie 2003/87/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, für grosse Unternehmen aus energieintensiven Industriezweigen Reduktionsziele zu fixieren. Auf der Basis dieser CO2-Ziele erhalten die Unternehmen Emissionsrechte zugeteilt, die sie untereinander austauschen dürfen, um mehr Flexibilität bei der Zielerreichung zu erhalten. Eine Verknüpfung des schweizerischen Emissionshandelssystems mit dem europäischen Emissionshandel ist geplant. Nach Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG kann mit Drittländern, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben, ein Abkommen im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Emissionsgutschriften geschlossen werden. Exploratorische Gespräche haben zwischen der Schweiz und der EU bereits stattgefunden.

Die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft soll noch vor 2013 geändert werden, um die Emissionen aus dem Luftverkehr in das Emissionshandelssystem einzubinden.154

Neben dem Emissionshandelssystem tragen unter anderem die folgenden Richtlinien ebenfalls zur Reduktion der Treibhausgasemissionen innerhalb der EU bei:

• Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxid-Emissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE) (ABl. L 237 vom 22.9.1993), die durch die Richtlinie 2006/32/EG ersetzt wurde;

• Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001);

• Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003);

• Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003);

• Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004);

• Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006).

154 KOM(2006)818 endg.