Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/37: Revision des Schweizerischen Inventars der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar) · 12 Seiten
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Ergebnisbericht der Anhörung zum KGS-Inventar
nüge künftig, um in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen das Inventar zu revidieren.
SO ist über die Einstufung des baulichen Kulturguts der externen Experten erstaunt. Zur Kritik von VD vergleiche Ziffer 5.2.2.
5.4 Abgrenzung der Zuständigkeit von Denkmalpflege / Kantonsarchäologie
Einige Kantonsarchäologie-Stellen (AG, SG, TG) weisen darauf hin, dass sie selbst bei gewissen Baugattungen zuständig seien, nicht nur bzw. eben nicht die Denkmalpflege (so bei Burgruinen, Burgen, Erdwerke, Schanzen, Befestigungsanlagen usw.).
Die Kantone AG, SG und TG regen an, dass solche Objekte sowohl als Einzelbauten als auch als archäologische Objekte zu klassifizieren seien.
5.5 Abgrenzung zu anderen Inventaren
5.5.1 ISOS und KGS-Inventar
Die Abgrenzung zwischen ISOS und Einzelobjekten im KGS-Inventar wird zwar mehrheitlich akzeptiert und z. T. sogar begrüsst (AG). Dass die als Zusatzinformation genannten ISOS-Objekte in den Kantonslisten der Anhörung jedoch nur in jenen Gemeinden aufgeführt wurden, in denen es auch KGS-Einzelobjekte gibt, wird z. T. als verwirrend empfunden. Einige Kantone bedauern den Verzicht auf die Aufnahme von Ortsbildern im KGS-Inventar explizit (BL, GL, GR, SG, SH).
5.5.2 KGS-Inventar und VBS-interne Inventare (HOBIM, ADAB, IKFÖB)
TG findet die Ausklammerung der VBS-internen Inventare (oder zumindest mehrer Objekte daraus) im KGS-Inventar irritierend, zumal der Kanton viele dieser Bauten unter kantonalen Schutz gestellt hat. Als störend empfunden wird auch das Fehlen klarer Aussagen zu militärischen Bauten der Neuzeit.
5.6 Matrix
Die Matrix wird mehrheitlich als sinnvolles Instrument zur Nachvollziehbarkeit eines Einstufungsentscheides gelobt, explizit hervorgehoben von AG und NW. Einzig VD bemängelt die Kohärenz, die Qualität und Aktualität der Matrizen.
Die Kantone TG und VD können die Rückstufungsentscheide nicht nachvollziehen, da die Matrizen der betroffenen Objekte nicht zugänglich sind. Auch der Kanton FR hat bemängelt, dass kein Passwort zur Einsicht sämtlicher Matrizen zur Verfügung stand.
AG schlägt vor, auf den «Objekt-Inventarblättern» die zuständige Amtsstelle mit den Kontaktdetails anzugeben um rasche und korrekte Schutzmassnahmen treffen zu können.
Einige Kantone (AG, FR, VS, ZG) nehmen sich gar die Mühe, inhaltliche und formale Kritik an den einzelnen Matrizen mitzuteilen.
Auf die Frage, ob eine redaktionelle Überarbeitung, eine Übersetzung in die jeweiligen Sprachen sowie eine allfällige spätere Publikation dieser Matrizen ins Auge gefasst werden sollte, gehen keine zustimmenden Antworten ein. Vielmehr regen die meisten Kantone an, dass die Matrizen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sondern beim Fachbereich KGS im BABS lediglich für die Fachstellen einsehbar sein sollen.
7/12 Ident-Nr./Vers. 10011933534/01 MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08