Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

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dabei an die in der Organisation geltenden Weisungen in Bezug auf solche Meldungen halten.

Strenger eingeschränkt wird durch die Treuepflicht die externe Meldung. Die Verpflichtung, geheim zu haltende Tatsachen, wie insbesondere Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, nicht anderen mitzuteilen (Art. 321a Abs. 4 OR), setzt in diesem Zusammenhang eine klare Grenze. Externe Meldungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. Gemäss der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre gilt die berufliche Schweigepflicht grundsätzlich auch für Missstände. Die Meldung unerlaubter Handlungen wird nur bei einem überwiegenden Interesse als zulässig erachtet, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist19. Daraus ergibt sich insbesondere der Grundsatz, dass sich der Arbeitnehmer zuerst an den Arbeitgeber wenden muss, bevor er eine Behörde auf den festgestellten Sachverhalt hinweist. Eine Inkenntnissetzung der Öffentlichkeit darf nur als letztmögliche Massnahme erfolgen, d. h. nur unter der Voraussetzung, dass die kontaktierte Behörde keine Massnahmen ergreift und dass ein Hinweis an die Öffentlichkeit angesichts der Umstände gerechtfertigt ist. Das Bundesgericht zieht eine direkte Meldung von Missständen bei einer Behörde zwar grundsätzlich in Betracht, ohne sich allerdings auf die Umstände festzulegen, unter denen eine solche Meldung zulässig ist20. Umgekehrt leitet sich aus der Treuepflicht nie die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur externen Meldung von Missständen ab. Eine solche Verpflichtung kann nur aus ausdrücklichen Spezialbestimmungen resultieren.

Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht eine vergleichbare Situation. Gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)21gilt die Treuepflicht auch für das Bundespersonal. Gemäss Artikel 22 Absatz1 BPG und Artikel 94 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)22untersteht das Bundespersonal zudem dem Berufs-, dem Geschäfts- und dem Amtsgeheimnis. Eine Pflicht zur Meldung von Missständen ist auf dieser Grundlage nur in besonderen Fällen gegeben. Sie hängt von den Umständen jedes Einzelfalles ab, insbesondere vom Schweregrad der Handlung und von der hierarchischen Stellung des Arbeitnehmers. Eine Meldung hat in erster Linie organisationsintern unter Befolgung des Dienstweges zu erfolgen23. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Recht auf die Meldung von Missständen, da das Amtsgeheimnis in gleichem Masse wie die Geheimhaltungspflicht im Privatrecht begrenzt ist24. Innerhalb der Bundesverwaltung ist die Eidgenössische Finanzkontrolle für die Entgegennahme von Meldungen zuständig. Die gleichen Grundsätze gelten für öffentliche

19 BGE 127 III 310, E. 5a; contra: Geiser, Thomas, Die Treuepflicht des Arbeitnehmers und ihre Schranken, Bern 1983, S. 264-266; Wickihalder, Urs, Die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers unter Abgrenzung zur zulässigen Verwertung von Berufserfahrung nach Beendigung des Arbeitsverhältisses, Bern 2004. S. 25-26

20 BGE 127 III 310, E. 5a und 5b

21 SR 172.220.1

22 SR 172.220.111.3

23 Bericht des Bundesrates vom 16. Juni 2003 über Korruptionsprävention, BBl 2003 5144, Ziff. 9, und unter dem früheren Recht Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Nabholz (89.384) Denunziationspflicht von Beamten. AB N 1989, S. 1761, und Bericht von Professor Kurt Eichenberger, Bericht über Fragen einer Denunziationspflicht von Bundesbeamten bei Fehlverhalten eines Departementsvorstehers, Februar 1989, Ziff. 5, d bis f.

24 BGE 115 IV 75, E. 4a; 94 IV 67, E. 2