Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/61: Bericht zur Schweizerischen Schifffahrtspolitik · 70 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2008-04-15/134
Personen, Fischerei, Natur und Umwelt, Trinkwasserversorgung, Energieerzeugung und nicht zuletzt auch touristische Aspekte.
Umweltschutz und Sicherheit entsprechen Bedürfnis der Bevölkerung
Die Schifffahrt auf Schweizer Gewässern stösst auf ein grosses Echo in der Bevölkerung. Entsprechend dem allgemeinen Trend zur vermehrten Beachtung von Umweltschutzaspekten, finden diese Themen auch in der Schifffahrt und ihrer Gesetzgebung ihren Niederschlag. Auch spielt das Bedürfnis der Bevölkerung nach Sicherheit eine grosse Rolle bei der Ausarbeitung und der Weiterentwicklung der Regelwerke.
2.3.2. Rahmenbedingungen – Rechtsgrundlagen
Die Schifffahrt untersteht der Bundesgesetzgebung, der Vollzug erfolgt in der Regel kantonal
Die Schweizer Binnenschifffahrt und die Schifffahrt auf den Grenzgewässern werden durch die schweizerische Binnenschifffahrtsgesetzgebung geregelt; allerdings bleiben gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG)46 internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften ausdrücklich vorbehalten.
Die Schifffahrt auf Seen und Flüssen unter Einschluss der Grenzgewässer unterstehen der Bundesgesetzgebung. Die Vorbereitung und Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Bundesamt für Verkehr. Soweit der Bund nicht eigene Kompetenzen besitzt, sind die kantonalen Schifffahrtsämter mit dem Vollzug betraut.
Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist frei, die regelmässige und gewerbsmässige Beförderung von Personen ist dem Bund vorbehalten
Von zentraler Bedeutung ist der Grundsatz, wonach die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern im Rahmen des BSG frei sei (Art. 2). Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen, indem zum Beispiel der regelmässige und gewerbsmässige Personentransport dem Bund vorbehalten wird. Dieser kann dafür Konzessionen oder Bewilligungen erteilen (Art. 7 BSG). Weiter fallen nach Artikel 16 der Verordnung über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV)47 Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen (wie z.B. Schiffsstege), die dem Betrieb eines öffentlichen Schifffahrtsunternehmen dienen, in die Bundeszuständigkeit. Diese Verfahren richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes48 und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen49.
Die Gewässerhoheit liegt bei den Kantonen
Die Gewässerhoheit steht den Kantonen zu (Art. 3 BSG) und diesen obliegt auch der Vollzug der Binnenschifffahrtsgesetzgebung (Art. 58 BSG). Weitere Artikel regeln den Bau der Schiffe, die Ausbildung der Schiffsführer, die Besatzungsstärken und deren Qualifikation, die Verkehrsregeln sowie die Strafbestimmungen.
Die Bestimmungen des BSG werden in einer Reihe von Verordnungen und Ausführungsbestimmungen konkretisiert. Als wichtigste seien genannt: die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV)50,
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