Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/61: Bericht zur Schweizerischen Schifffahrtspolitik · 70 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2008-04-15/134
die Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren (SAV)51 und die schon erwähnte Schiffbauverordnung (SBV) mit technischen und betrieblichen Regeln für die Fahrgastschifffahrt.
Bei der Rheinschifffahrt sind die Beschlüsse der ZKR relevant
Schliesslich enthalten die Artikel 28–30 BSG besondere Vorschriften für die Rheinschifffahrt. Diese Bestimmungen bilden die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der auf Entschliessungen der ZKR beruhenden Vorschriften.
Grenzgewässer unterliegen besonderen staatsvertraglichen Bestimmungen
Wegen ihrer geografischen Besonderheiten verfügt die Schweiz über mehrere Seen, die gleichzeitig Grenzgewässer sind. Diese unterliegen Sonderbestimmungen, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten staatsvertraglich geregelt sind. In diesen Abkommen werden grundlegende Verkehrsregeln sowie einige technische und polizeiliche Aspekte festgelegt.
Die wichtigsten Grenzgewässer sind der Boden- und der Genfersee sowie die Tessiner Seen. Wegen der Wichtigkeit des Bodensees als Trinkwasserreservoir zeichnen sich die Bodenseevorschriften durch sehr restriktive Umweltschutzbestimmungen aus; auf dem Genfersee setzten die französischen Behörden sehr hohe Anforderungen an die Sicherheit durch.
Für die Grenzgewässer sind die folgenden internationalen Organisationen und Kommissionen zuständig: Die Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), la Commission internationale pour la protection des eaux du Léman (CIPEL), la Commissione Internazionale per la Protezione delle Acque Italo-Svizzere (CIPAIS) und die internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR).
Freihaltung der Wasserstrassen von Fall zu Fall geregelt
In seinem Bericht über die Freihaltung der Wasserstrassen52, hat sich der Bundesrat positiv zur Schiffbarkeit auf dem Rhein von Basel bis in den Raum der Aaremündung (bis Klingnau oder bis Weiach) sowie auf der Rhone vom Genfersee abwärts geäussert53.. Er hat sich jedoch gegen ein Schifffahrtsgesetz und gegen ein Gesetz über die Schifffahrt auf der Aare und dem Hochrhein von der Aaremündung bis zum Bodensee ausgesprochen.
Zum Hochrhein zwischen der Aaremündung und Basel ist zu bemerken, dass diese Strecke bereits in der Gesamtverkehrskonzeption (GVK) von 1977 als ausbauwürdig erachtet wurde. Da alle Staustufen schon bestehen, müssten praktisch nur noch die Schifffahrtsanlagen (im Wesentlichen Schleusen) erstellt werden. Zum Zwecke der Freihaltung hatten die deutsche und die schweizerische Verwaltung gemeinsam das so genannte „Generelle Projekt 76“ erarbeitet, welches noch heute Gültigkeit hat. Diese Strecke ist aufgrund der höheren Abflussmengen und der bereits bestehenden Staustufen ökologisch weniger sensibel als beispielsweise die Aare. Sie liegt auch verkehrstechnisch richtig, um die Güter näher zum Grossraum Zürich zu bringen.
Unterhalb von Genf wird die Rhone auch von Frankreich für eine eventuelle zukünftige Schifffahrt freigehalten; Frankreich hat oberhalb von Lyon deshalb schon einige Stufen ausgebaut. Allerdings besteht für die Schweizer Rhone keine planerische Grundlage zur Freihaltung wie am Hochrhein. Ausserdem war der Kanton Genf gegen eine Freihaltung: Er wollte grosse Teile des betroffenen Gebietes unter Naturschutz stellen.
51 52 Bericht des BR vom 15. April 1987 (BBl 1987 II, 457). 53 Die Ergebnisse dieses Berichts wurden anschliessend in der Verordnung für die Freihaltung der Wasserstrassen (SR 747.219.1) und im 1996 revidierten Wasserrechtsgesetz (WRG, SR 721.80, Art. 24 - 27) festgelegt.