Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/66: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 7 Seiten

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1 Ausgangslage

Seit 1. Januar 2005 ist das Arbeitsgesetz auf Assistenzärzte und –ärztinnen in allen Spitälern und Kliniken der Schweiz anwendbar. Zudem werden Krankenanstalten und Kliniken zunehmend aus den kantonalen Verwaltungen heraus verselbständigt, so dass das Personal dieser Betriebe den Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten des Arbeitsgesetzes unterstellt wird. Etliche Spitäler bekunden Schwierigkeiten, das Arbeitsgesetz umzusetzen. Aus diesem Grund wurde in den letzten Jahren die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes in dieser Branche auf verschiedenen Ebenen untersucht, um die erwähnten Umsetzungsschwierigkeiten zu erfassen und spezifische Lösungen zu finden. Aufgrund der Resultate dieser Untersuchung wurden bei der Teilrevision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) die Sonderbestimmungen bezüglich der Anzahl aufeinanderfolgender Arbeitstage, der Verlängerung der Dauer der Nachtarbeit und der Pikettdienst mit kurzer Interventionszeit geregelt.

Die Anhörung wurde am 1. September 2008 eröffnet. Es wurden nur die von der Revision betroffenen Kreise zur Stellungnahme eingeladen. Die verlängerte Anhörungsfrist ist am 17. November 2008 abgelaufen. Insgesamt gingen 61 Antwortschreiben ein (siehe Liste der Teilnehmer im Anhang), die sich wie folgt zusammensetzen:

 25 Kantone haben Stellungnahmen eingereicht. In einigen Kantonen nahmen sowohl die Arbeitsinspektionen (16 KAI) als auch die Gesundheitsdirektionen (20 GD) Stellung. Somit haben einige Kantone zwei Stellungnahmen eingereicht.

 Sechs Stellungnahmen von Spitzenverbänden der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen: Schweizerischer Gewerbeverband (SGV); Schweizerischer Arbeitgeberverband (SAV); Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB); Kaufmännischer Verband (KV Schweiz); Travail.Suisse (vertreten durch syna); Verband des Personals der öffentlichen Dienste (VPOD).

 19 Stellungnahmen von Fachverbänden und Fachorganisationen: Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und –ärzte (VSAO), Verein der leitenden Spitalärzte der Schweiz (VLSS), Schweiz. Verband der Berufsorganisationen im Gesundheitswesen (SVBG), Gastrosuisse, hotelleriesuisse, Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK), Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH), H+ Die Spitäler der Schweiz, ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz (Evs), cura humanis Fachverband für Pflege und Betreuung, Schweizerischer Hebammenverband (SHV), labmed, Fédération des entreprises romandes, Kantonsspital Frauenfeld, Spital Thurgau AG, Centre patronal, Chambre vaudoise des arts et métiers, Solothurner Spitäler AG, VAKA Aargauische Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen.

1.1. Die Teilrevision wird nur teilweise gutgeheissen

Die Teilrevision der ArGV 2 wird von den Stellungnehmenden nur teilweise gutgeheissen. Einige Kantone (BE, GE, BS, SG) zeigen Verständnis für das Anliegen für die Spitalbranche zusätzliche Sonderbestimmungen aufzunehmen, gleichzeitig geben sie ihre Befürchtungen zum Ausdruck, dass bald nur noch eigentliche Arbeitsrechtspezialisten die Vorschriften korrekt auszulegen und umzusetzen vermögen, während für die Betriebe die korrekte Anwendung immer schwieriger werde. Die neuen Bestimmungen seien nicht umsetzbar, weil

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